Ratsprotokoll vom 15. Februar 1878

derselbe von dem Thürmer wahrgenommen wurde, so wird letzterer hievon auf dieselbe Weise verständigt, als er selbst Meldung zu machen gehabt hätte, worauf er die Fahne oder Laterne auszustecken, und die Feuerglocke anzuschlagen hat. II. Ausserhalb des Stadt-Rayons. Nimmt der Thürmer ein Landfeuer wahr, so hat er den Allarmruf mit kurzen Pausen wiederholt zu geben, sodann den Namen des Brandortes auf einen Zettel niederzuschreiben und diesen in einer Buchse durch das Blechrohr herab zu lassen. Sobald der Allarmruf im Rathause vernommen wird ohne darauf folgende kurze Zeichen hat sich ein Sicherheitsorgan zum Thurme zu begeben, das Rohr und die Kapsel zu öffnen und mit dem Zettel bei dem Herrn Bürgermeister oder dessen Stellvertreter Meldung zu erstatten, die schriftliche Verfügung des betreffenden zu dem Thürmer zurück zu tragen und in der Büchse an den Thürmer zu befördern. Wird auf diese Weise der Befehl zur Allarmirung ertheilt, so hat der Thürmer die Feuerglocke anzuschlagen, ohne eine Fahne oder Laterne auszustecken; das Sicherheitsorgan hat sich nach Verständigung des Thürmers zum Depot N° 1 zu verfügen, und daselbst der ersten

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