dann kein Verhältnis zwischen der Entlohnung der beiden Thurmwächter sei, und setzt aus- einander, daß die hinsichtlich des Stadtpfarr- thurms geltend gemachten schwierigeren Dien- stes Verhältniße auch für den Tabor ihre Anwendung hätten. Auf den von meh- reren Seiten gerügten Umstand, daß die Thurmwächter Nebenbeschäftigungen be- treiben, bemerkt G.R. Holub, daß man ihnen dieselbe, auch wenn sie mehr Gehalt hätten, doch nicht ganz verbieten könne, und der Dienst darunter keineswegs lei- de, wenn derselbe in der Zwischenzeit durch die Frau des Thurmwächters besorgt werde; nur wäre es in dieser Richtung angezeigt, daß die Thurmwächter ver- halten würden, es bei der Gemeinde- Vorstehung stets zu melden, wenn sie sich einer solchen Dienstleistung unter- ziehen, damit dieselbe die Controlle üben könne. G.R. Ploberger beanstandet es, daß der Ge- meinderat immer selbst mit der Erhöhung der Bezüge seiner Angestellten vorgehe, obwohl im vorliegenden Falle nicht ein- mal ein Ansuchen hierum vorliege, er findet, daß man hiemit das Geld hinaus- werfe. Ein Taglöhner verdiene sich höch- stens pr Tag 1 fl und sei zeitweise ohne Arbeit und müsse doch auch sein Auslangen finden.
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