rechtfertigt sei, für ein Lokale, welches man jahrelang unentgeltlich über- lassen habe, nunmehr eine Entschädi- gung zu verlangen; er betont ins be- sonders den Rechtsstandpunkt in die- ser Angelegenheit, da ja die betref- fenden Lokalitäten auch früher dem Ärare unentgeldlich zur Verfügung gestellt gewesen seien und die Gemein- de nur dann allenfalls ein Recht auf eine Zinszahlung für 3 Jahre zurück hätte; wenn auch früher diese Lokali- täten entgeldlich vermiethet gewe- sen wären. Er stellt daher den An- trag auf Weglassung des Punktes 2 des Sections-Antrages. Der Vorsitzende bemerkt, daß die bean- tragte nachträgliche Zinszalung selbst- verständlich keine Pflicht des Ärars, son- dern eine freiwillige Leistung sei, die zu erlangen man immerhin ver- suchen könne. G.R. Tomitz spricht sich gegen eine gericht- liche Kündigung aus, weil selbe einen odiosen Character habe, wogegen der Vorsitzende bemerkt, daß dies durchaus nicht der Fall sei, da ja jede andere Kündigung eigentlich kei- nen Werth habe und stets angefochten
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