Ratsprotokoll vom 11. Jänner 1878

rechtfertigt sei, für ein Lokale, welches man jahrelang unentgeltlich überlassen habe, nunmehr eine Entschädigung zu verlangen; er betont ins besonders den Rechtsstandpunkt in dieser Angelegenheit, da ja die betreffenden Lokalitäten auch früher dem Ärare unentgeldlich zur Verfügung gestellt gewesen seien und die Gemeinde nur dann allenfalls ein Recht auf eine Zinszahlung für 3 Jahre zurück hätte; wenn auch früher diese Lokalitäten entgeldlich vermiethet gewesen wären. Er stellt daher den Antrag auf Weglassung des Punktes 2 des Sections-Antrages. Der Vorsitzende bemerkt, daß die beantragte nachträgliche Zinszalung selbstverständlich keine Pflicht des Ärars, sondern eine freiwillige Leistung sei, die zu erlangen man immerhin versuchen könne. G. R. Tomitz spricht sich gegen eine gerichtliche Kündigung aus, weil selbe einen odiosen Character habe, wogegen der Vorsitzende bemerkt, daß dies durchaus nicht der Fall sei, da ja jede andere Kündigung eigentlich keinen Werth habe und stets angefochten

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