zum Zwecke der Abhaltung von Volksfesten an die Gemeinde überlassen wird, erstatte ich in Vollmachtname meiner Frau nachfolgende Äußerung: Der fragliche Wiesengrund, früher Acker bestehend aus den Parzellen Nro 322 und 323, Steuergemeinde Steyr im Flächenmasse von 101 □Kl. und 2 Joch 436 □Kl. vorgetragen in der ob. öst. Landtafel Tomo I Folio 1101 gehört zum Stadtpfarr-Mayrhofe Steyr, und ist dermalen in pachtweiser Benützung der Gefertigten, die Pachtdauer erliescht nach dem beiliegenden Vertrage aus ./. am 1. März 1899 und ist im Sinne desselben der Abschluß eines Afterpachtes zulässig, nur muß die Anzeige hierwegen an den Verpächter, den hochwürdigen Herrn Stadtpfarrer in Steyr erstattet werden. Die zustimmende Äuserung des letzteren in dieser Beziehung liegt bereits vor; und im Falle die löbl. Stadtgemeinde auf Benützung dieses Grundes für längere Dauer reflectiren sollte, so bin ich bereit, für mich und meine Erben gegen Vereinbarung eines jährlichen Pachtschillings von 250 fl ÖW. diese beiden Grundparzellen auf die Dauer von zwanzig Jahren, das ist vom 1. März 1878 bis 1. März 1898 der löbl. Gemeinde zur
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