Verboth der Verwendung von Hunden zum Ziehen von Lasten auf Grund der gepflogenen Erhebungen über die körperliche Eignung dieser Thiere zu gedachtem Zwecke hiemit ausser Kraft gesetzt. Hievon werden Euer Wolgeboren zur allgemeinen Verlautbarung mit dem Beisatze verständigt, daß diese Verfügung gleichzeitig auch in der Linzer-Zeitung und im Landesgesetzblatte veröffentlicht wird. Linz, am 20. Dezember 1877. der k. k. Hofrath Metternich.“ Hiezu bemerkt der Vorsitzende, daß die Initiative zur Aufhebung dieses Verbotes vom Gemeinde-Rate Steyr ausgegangen sei, welcher in seiner Sitzung vom 6. Juli d.J beschlossen habe, es sei die Aufhebung dieser Verordnung anzustreben; worüber er der k. k. Statthalterei in Linz einen hierauf abzielenden Antrag vorgelegt habe, der nun auch das gewünschte Resultat erzielt habe. Dies sei auch der Grund, warum er diese, zunächst den übertragenen Wirkungskreis der Gemeinde betreffende Verordnung hiermit zur Kenntnis des löbl. Gemeinderates bringe. Wird zur Kenntnis genommen. - Z. 13327. 2. Der Vorsitzende verliest nachstehenden Amtsbericht: „Löbliche Gemeinde-Vorstehung. Ich ersuche gefälligst veranlassen zu wollen,
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