einheimischen herabgesetzt werden. Er gebe zu berücksichtigen, daß die Bräuer mit ihrer Mehrzahlung nun schon zwei Jahre Opfer gebracht hätten. Der Referent G.R. Dr. Hochhauser betont, daß die Feststellung eines verschiedenen Zuschlages für die hiesigen und auswärtigen Produzenten nachdem von ihm mitgetheilten Erlasse des Landes-Ausschusses nicht zulässig erscheine. G.R. Pointner führt an, daß nach den Ausweis über das eingeführte und hier produzirte Bier der Entgang für die Gemeinde bei beiden Kategorien je circa 2000 fl, welcher den Bräuern zu gute komme, betrag dessen ungeachtet würde aber das Bier gewiss nicht um einen halben Kreutzer billiger, obwohl Gemeinderat Huber geglaubt habe, daß umgekehrt Wein und Fleisch gleich um Bedeutendes im Preise steigen würden, wenn diese geringe Erhöhung des Zuschlages vorgenommen würde. G.R. Anton von Jaeger bemerkt, daß vom 1. Jänner 1876 an den Bräuern der Verzehrungssteuer-Zuschlag auf das Bier auf 30 % erhöht worden sei, während er für Wirthe und Fleischhauer mit 20 %
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