5 % gleich dem Jahre 1877. Dieser Antrag wird ebenfalls einstimmig angenommen. 8. Betreffend der VerzehrungssteuerZuschläge bemerkt Referent, daß in dieser Richtung im Vorjahre der Gemeinderat die Einhebung eines 30 % Zuschlages von Bier, hingegen eines 20 % Zuschlages von Wein, Obstmost und Fleisch beschlossen habe. Gegen diesen damaligen Beschluß habe der Landes-Ausschuss in seiner Erledigung vom 25. Jänner 1877 Z 155 dem Gemeinderate in der Richtung eine Ausstellung gemacht, daß nach einer früheren prinzipiellen Entscheidung des Landes-Ausschusses die Verzehrungssteuer stets nur als Eine Steuer, also ohne Unterscheidung, von welchem steuerbaren Objecte sie zu entrichten sei, einzuheben sei, daher auch nur gleichmässig mit Zuschlägen zu GemeindeZwecken getroffen werden dürfen. Mit dem von der Gemeinde-Vorstehung vorgelegten Praeliminar-Entwurfe sei nun beantragt worden, die Verzehrungssteuer-Zuschläge auf das Bier von 30 auf 25 % zu reduziren, dagegen in den für Wein, Obstmost &
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