I. Der Ort der Gewinnung des Materials wird dem Unternehmer überlassen. II. Die Anschüttung hätte auf die in den Querprofilen mit rother Linie eingezeichnete Höhe zu erfolgen, und der Unternehmer müßte die Ausplanirung des Materiales in dieser Höhe auf eigene Kosten besorgen. III. Die Anschüttung wäre schichtenweise aufzutragen, damit die Setzungen möglichst vermindert werden. IIII. Bei Verwendung von erdigen Material müssen die gefrornen Stücke möglichst verkleinert werden, und ausserdem müßte der Unternehmer für nachträgliche Setzungen 6 Monate haften und dieselben nachfüllen. V. Diese Arbeit müßte nach erfolgter Vergebung sogleich begonnen und binnen 3 Monaten vollendet werdet. VI. Der Unternehmer hätte eine 10 % Caution von dem Offersbetrage als Garantie für die Vollendung dieser Arbeit zu erlegen, welche bis zu der im Punkte 4 bedungenen Haftzeit von 6 Monaten bei der GemeindeVorstehung deponirt bleibt, und für pünktliche Erfüllung des Vertrages haftet. Städtisches Bauamt Steyr, am 5. Dezember 1877. Bogacky.“
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