I. Der Ort der Gewinnung des Materials wird dem Unternehmer überlassen. II. Die Anschüttung hätte auf die in den Querprofilen mit rother Linie einge- zeichnete Höhe zu erfolgen, und der Unternehmer müßte die Auspla- nirung des Materiales in dieser Höhe auf eigene Kosten besorgen. III. Die Anschüttung wäre schichtenwei- se aufzutragen, damit die Setzun- gen möglichst vermindert werden. IIII. Bei Verwendung von erdigen Ma- terial müssen die gefrornen Stücke möglichst verkleinert werden, und ausserdem müßte der Unterneh- mer für nachträgliche Setzungen 6 Monate haften und dieselben nachfüllen. V. Diese Arbeit müßte nach erfolgter Vergebung sogleich begonnen und binnen 3 Mona- ten vollendet werdet. VI. Der Un- ternehmer hätte eine 10 % Caution von dem Offersbetrage als Garantie für die Vollendung dieser Arbeit zu erlegen, welche bis zu der im Punkte 4 bedungenen Haftzeit von 6 Monaten bei der Gemeinde- Vorstehung deponirt bleibt, und für pünktliche Erfüllung des Vertrages haftet. Städtisches Bauamt Steyr, am 5. Dezember 1877. Bogacky.“
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