mit welchem Frau Rosenauer um Beseitigung dieses Nußbaumes ersucht, weil derselbe dem Umsturze nahe sei und beim Stürzen ihr Besitzthum beschädigen könnte, für welchen Fall sie sich von der Gemeinde die Schadloshaltung vorbehalte. Weiters verliest er den vom städtischen Bauamte abverlangten Bericht, in welchem dasselbe erklärt, daß der fragliche Baum noch gesund sei und vermöge seiner Stellung im Falle seines Sturzes dem Besitzthume der Gesuchstellerin keinen Schaden bringen könne. Referent stellt sohin bei dem Umstande, als nach den gepflogenen Erhebungen des Bauamtes durchaus keine Gefahr für den Anbau am Hause der Frau Rosenauer vorhanden sei, den Antrag auf ihr Ansuchen wegen Beseitigung dieses Baumes nicht einzugehen. G.R. Mayr bemerkt, man könne nicht immer beurtheilen, wohin ein Baum beim Sturze falle; es sei daher die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der Baum auch auf das Haus der Frau Rosenauer falle und habe dann die Gemeinde den daraus entstehenden Schaden zu
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