Ratsprotokoll vom 23. November 1877

tragen könne, weil derselbe mitten auf einem öffentlichem Platze stehe, und die Gemeinde sich hiedurch des Rechtes auf diesen Platz begeben würde. Wenn Gesuchsteller von dem, ihm eingeräumten Benützungsrechte keinen Gebrauch machen wolle, so solle man den Brunnen lieber verschütten, wie dies ohnehin schon vor einigen Jahren in Aussicht genommen worden sei, und da hiedurch der Platz nur an Reinlichkeit gewinnen könne. G.R. Pointner spricht sich auch für den Fall, als mit der Herhaltung dieses Brunnens Kosten verbunden wären, für dessen Verschüttung aus. G.R. Dr. Hochhauser bemerkt, daß bei dem Umstande, als der Brunnen auf einem öffentlichen Platze stehe, die Gemeinde jedenfalls den selben nur auf Widerruf an den Gesuchstellen überlassen könne.

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