Ratsprotokoll vom 23. November 1877

tragen könne, weil derselbe mitten auf einem öffentli- chem Platze stehe, und die Gemeinde sich hiedurch des Rechtes auf diesen Platz begeben würde. Wenn Gesuchsteller von dem, ihm eingeräumten Benützungs- rechte keinen Gebrauch machen wolle, so solle man den Brunnen lieber ver- schütten, wie dies ohnehin schon vor einigen Jahren in Aussicht genommen wor- den sei, und da hiedurch der Platz nur an Reinlich- keit gewinnen könne. G.R. Pointner spricht sich auch für den Fall, als mit der Herhaltung dieses Brunnens Kosten verbunden wären, für dessen Verschüttung aus. G.R. Dr. Hochhauser bemerkt, daß bei dem Umstande, als der Brunnen auf ei- nem öffentlichen Platze stehe, die Gemeinde jedenfalls den selben nur auf Widerruf an den Gesuchstellen überlas- sen könne.

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