meinderats-Beschluße vom 26. Oktober 1877 neuerlich motivirt um Überlassung dieses Brunnens in sein Eigenthum ansucht, und gegen eine blosse benützungsweise Überlassung desselben sein Bedenken geltend macht. Referent bemerkt hiezu, daß es sich nur um die Frage handeln könne, ob dieser Brunnen ein öffentlicher sei, oder nicht. Nach dem nun dieser zum bestandenen Köstlerhause gehörige Brunnen, welcher durch den Ankauf dieses Hauses seitens der Gemeinde in deren Privateigenthum übergegangen sei, kein öffentlicher sei, so stelle die Section den Antrag, es sei der in dieser Angelegenheit am 21 Oktober gefaßte Gemeinderats-Beschluß aufrecht zu erhalten. G.R. Reder bemerkt noch hiezu, daß die Gemeinde diesen Brunnen dem Gesuchsteller schon aus dem Grunde nicht ins Eigenthum über-
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