genden Falle selbst die Erhebungen gepflogen und hiedurch Gewißheit erlangt, daß Herr Aidtenberger factisch vor dem Jahre 1850 Hausbesitzer gewesen sei, während er hinsichtlich des Herrn Hainberger diesen Nachweis nicht erlangen konnte, vielmehr gefunden habe, daß selber erst nach dem Jahre 1850 Hausbesitzer geworden sei. Referent stellt auf Grund dieser Ausführungen den Antrag, vorläufig auf eine Genehmigung dieser Gesuche nicht einzugehen, nachdem der factische Besitz eines Hauses durch die Gesuchsteller vor dem Jahre 1850 nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen erscheine. Wird angenommen. — Z. 11323 und 11718. 3. Amtsbericht wegen Drucklegung der Gemeinderats-Sitzung Protokolle. G.R. Pointner verließ denselben, welcher lautet: „Löbliche Gemeinderat. In früheren Jahren wurden die GemeinderatsSitzungs-Protokolle in Druck gelegt, von welchem Usus es
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