So lange er den genügenden Verdienst gehabt habe, habe ihm niemand des Heiraten verbieten können. Durch den Ehekonsens sei daher im vorliegenden Falle der Verarmung nicht gesteuert worden, wie dann überhaupt die Einführung einer solchen Beschränkung zu keinem Ziele führe. Die Petition sei von Landgemeinden ausgegangen, welche häufig das Heil für den GemeindeSäckel in der Verweigerung von Heiraten zu finden glaubten. Hier aber könne man doch nicht sagen, daß seit Aufhebung des Ehekonsenses hiedurch der Gemeinde größere Kosten in der Armenversorgung zugegangen wären. G.R. Pointner meint, daß der vorliegenden Petition sich jedenfalls eine Menge Landgemeinden anschließen würden; aber es sei eben ein Unterschied zwischen Stadt- & Landgemeinden, wie dies G.R. Dr. Hochhauser nachgewiesen habe. Die Gemeinde Steyr könne keine besonderen speziellen Fälle nachweisen, in denen durch solche Heiraten der Gemeinde größere Lasten der ArmenVersorgung zugewachsen waren. Wäre dies der Fall, hätte sich min-
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