Ratsprotokoll vom 23. November 1877

So lange er den genügenden Ver- dienst gehabt habe, habe ihm niemand des Heiraten verbieten können. Durch den Ehekonsens sei daher im vorliegenden Falle der Verarmung nicht gesteuert worden, wie dann überhaupt die Einführung einer solchen Beschränkung zu keinem Zie- le führe. Die Petition sei von Land- gemeinden ausgegangen, welche häufig das Heil für den Gemeinde- Säckel in der Verweigerung von Heiraten zu finden glaubten. Hier aber könne man doch nicht sagen, daß seit Aufhebung des Ehekonsenses hiedurch der Gemein- de größere Kosten in der Armen- versorgung zugegangen wären. G.R. Pointner meint, daß der vor- liegenden Petition sich jedenfalls eine Menge Landgemeinden an- schließen würden; aber es sei eben ein Unterschied zwischen Stadt- & Landgemeinden, wie dies G.R. Dr. Hochhauser nachgewiesen habe. Die Gemeinde Steyr könne keine besonderen speziellen Fälle nachwei- sen, in denen durch solche Heiraten der Gemeinde größere Lasten der Armen- Versorgung zugewachsen waren. Wäre dies der Fall, hätte sich min-

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