während dieser Zeit der Gemeinde nicht zur Last gefallen, und dieselbe habe daher keinen Schaden gehabt. Auch das vom Vorsitzenden hervorgehobene moralische Element sei in Erwägung zu ziehen, da in der Regel die Leute, denen das Heiraten verweigert würde, im Konkubinate leben. G.R. Pointner bemerkt hiezu, daß es überall Ausnahmen gebe; aber die Paar angeführten Fälle könnten unmöglich maßgebend sein, um die Vertreter der Stadt zu bestimmen, sich den vorliegenden Petitionen von Landgemeinden anzuschließen. G.R. Holub erwiedert, daß die Gemeinde Steyr durch ihre Stimme keine Entscheidung für die zu treffenden gesetzlichen Bestimmungen herbeiführen werde, jedenfalls würden auch andere Gemeinden befragt. Allerdings sei vom theoretischen Standpunkt aus das, was G.R. Dr. Hochhauser und Pointner hervorgehoben haben, richtig, und habe es seine Schwierigkeit jemanden etwas zu verbieten, was man ihm eigentlich gar nicht verweigern könne. Aber vom
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