Ratsprotokoll vom 23. November 1877

während dieser Zeit der Gemeinde nicht zur Last gefallen, und diesel- be habe daher keinen Schaden ge- habt. Auch das vom Vorsitzenden hervorgehobene moralische Element sei in Erwägung zu ziehen, da in der Regel die Leute, denen das Heiraten verweigert würde, im Konkubinate leben. G.R. Pointner bemerkt hiezu, daß es überall Ausnahmen gebe; aber die Paar angeführten Fälle könnten unmöglich maßgebend sein, um die Vertreter der Stadt zu bestimmen, sich den vorlie- genden Petitionen von Landge- meinden anzuschließen. G.R. Holub erwiedert, daß die Ge- meinde Steyr durch ihre Stimme keine Entscheidung für die zu treffenden gesetzlichen Bestim- mungen herbeiführen werde, jedenfalls würden auch andere Gemeinden befragt. Allerdings sei vom theoretischen Standpunkt aus das, was G.R. Dr. Hochhauser und Pointner hervorgehoben haben, richtig, und habe es seine Schwierigkeit jemanden etwas zu verbieten, was man ihm eigentlich gar nicht verweigern könne. Aber vom

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