Gewerbefreiheit, der Zuzug der Landleute in die Stadt wurde beschränkt, wenn die Gesetze ü- ber die Gewerbefreiheit beschränkt würden. Denn bei dem Beste- hen der Gewerbefreiheit zögen allerdings viele Leute in die Stadt, wo sie die Bewilligung zum Heiraten erhalten, wenn sie ein Geschäft anfingen; würde ihnen aber der Antritt des Gewerbes nicht bewilligt, so fiele damit auch die Bewilligung zum Heiraten hinweg. G.R. Dr. Hochhauser erwiedert dass man an der Gewerbefreiheit wohl nicht rütteln könne; auch liege dieser Gegenstand dem Gemeinde- rate gegenwärtig nicht zur Beur- theilung vor. G.R. Mayr spricht sich für Einfüh- rung eines Ehekonsenses im be- schränkten Maaße aus. Es solle nähmlich die Gemeine, wenn sie von vorneherein die Überzeu- gung habe, daß die betreffenden Personen der Gemeinde zur Last fallen müssen, die Befugnis zu- stehen, die Eingehung der Ehe unter- sagen zu können. Man habe
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