habe erhalten müßen, ein solcher Fall sei, dessen Anzeige der Landesausschuß mit dem vorliegenden Erlasse anordne. G.R. Mayr bemerkt, daß dies jedenfalls ein für die vorliegende Frage maßgebender Fall sei. Er erwähnt dann eines anderen in der letzten Sitzung der städt. Armen-Commission zur Entscheidung gebrachten Falles, wornach einem Ehepaare, wo der Mann erst 32, die Frau erst 26 Jahre alt sei und die mehrere Kinder hätten, wegen Mangel einer Unterkunft ein Unterstand habe gewährt werden müßen, und die Armen Commission wegen der obwaltenden Verhältnisse sogar genötigt gewesen sei, hiefür ein Lokal zu wählen, aus welchem die Gemeinde bisher einen pekuniären Nutzen gezogen habe. In einem solchen Falle wäre nach seiner Ansicht eine Ehe doch nicht zu erlauben, weil sonst solche Leute sich geradezu, darauf stürzen, die Gemeinde müße sie respective ihre Kinder erhalten. Er verweist auch auf eine, in der Versorgung der Gemeinde stehende
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