jedermann die Verehelichung zu gestatten wäre. Er verweist auf einen speziellen Fall, in welchem durch die Verheiratung der Armen Versorgung eine Last zugegangen sei; im übrigen hält er dafür, daß man die Beant- wortung dieser Frage dem Bür- germeister als Vorsitzenden der städtischen Armen Kommission überlassen könnte. G.R. Maus frägt, wem das Recht zustehen solle, die Einwilligung zur Verehelichung zu verweigern; ob die politische Behörde hiezu ohne Einräu- mung eines Rekurses berechtigt sein solle. Es sei eben früher sehr häufig vorgekommen, daß die poli- tische Behörde erster Instanz die Verehelichung nicht gestattet habe wäh- rend die Oberbehörden die Erlaub- nis dann ertheilt hätte. Hiedurch würde aber nur eine Aufschie- bung der Heirat, aber keine Ver- hinderung derselben herbeige- führt. G.R. Pointner macht aufmerksam, daß der vom Gemeinderat Jae- ger mitgetheilte Fall, wornach ein erst kürzlich in dem Ehestand getre- tener bereits eine Armenversorgung
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