Ratsprotokoll vom 23. November 1877

jedermann die Verehelichung zu gestatten wäre. Er verweist auf einen speziellen Fall, in welchem durch die Verheiratung der Armen Versorgung eine Last zugegangen sei; im übrigen hält er dafür, daß man die Beantwortung dieser Frage dem Bürgermeister als Vorsitzenden der städtischen Armen Kommission überlassen könnte. G.R. Maus frägt, wem das Recht zustehen solle, die Einwilligung zur Verehelichung zu verweigern; ob die politische Behörde hiezu ohne Einräumung eines Rekurses berechtigt sein solle. Es sei eben früher sehr häufig vorgekommen, daß die politische Behörde erster Instanz die Verehelichung nicht gestattet habe während die Oberbehörden die Erlaubnis dann ertheilt hätte. Hiedurch würde aber nur eine Aufschiebung der Heirat, aber keine Verhinderung derselben herbeigeführt. G.R. Pointner macht aufmerksam, daß der vom Gemeinderat Jaeger mitgetheilte Fall, wornach ein erst kürzlich in dem Ehestand getretener bereits eine Armenversorgung

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