des Gerichtsbezirkes Perg um Erlassung eines Gesetzes zur Hintanhaltung der leichtsinnigen Heiraten mit- telloser Personen mit dem Auf- trage zurückgegeben, bezüg- lich der Wirkungen des Gesetzes vom 31. Oktober 1868 (L.G.B. vom Jahre 1868, Nr. 20), womit der Ehe- konsens in Oberösterreich aufge- hoben wurde, die geeigneten Erhebungen zu pflegen, auf Grund derselben die Frage, ob und un- ter, welchen Bedingungen die Schließung einer Ehe an die Zu- stimmung der Heimatsgemeinde gebunden sein soll, in Erwä- gung zu ziehen, hierüber Be- richt zu erstatten und einen entsprechenden Antrag zu stel- len. In Durchführung dieses Be- schlusses wird die Gemeinde-Vor- stehung aufgefordert, über die mit dem Landtagsbeschlusse ge- stellte Frage den Gemeinde Ausschuß zu vernehmen und das diesfällige Sitzungsproto- koll dem Landes-Ausschusse bin- nen 4 Wochen vorzulegen. Auch ist zu berichten, in wie vie- len (speziell anzugebenden) Fäl- len Heiraten gänzlich erwerbs-
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