Redakteur der Neuen Steyrer-Zeitung. Referent bemerkt hiezu, daß nach §. 19 der Geschäfts-Ordnung des Gemeinderates das fertige Ratsprotokoll von dem Vorsitzenden und zweien Gemeinderäten, die der versammelte Gemeinderat selbst zu benennen habe, und vom Schriftführer zu unterfertigen und im nächsten Alpenbothen zu veröffentlichen sei. Nachdem nun soeben beschlossen worden sei, die Ratsprotokolle in Druck zu legen und jedem Gemeinderate ein gedrucktes Exemplar zuzufertigen, so könnte ein Exemplar auch der Neuen Steyrer Zeitung verabfolgt werden, damit sie gleichfalls in die Lage gesetzt werde, das vollkommen Protokoll zu veröffentlichen. Was die Mittheilung der Geschäftsordnung und anderweitiger Publikationen betreffe, so glaube Referent, daß dieses dem Bürgermeister überlassen werden könne, welcher hierüber zu verfügen habe; übrigens werde die Tagesordnung ohnehin durch öffentlichen Anschlag
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