Ratsprotokoll vom 23. November 1877

Redakteur der Neuen Steyrer-Zei- tung. Referent bemerkt hiezu, daß nach §. 19 der Geschäfts-Ordnung des Gemeinderates das fertige Rats- protokoll von dem Vorsitzenden und zweien Gemeinderäten, die der versammelte Gemeinderat selbst zu benennen habe, und vom Schriftführer zu unterfer- tigen und im nächsten Alpen- bothen zu veröffentlichen sei. Nachdem nun soeben beschlossen worden sei, die Ratsprotokolle in Druck zu legen und jedem Gemeinderate ein gedrucktes Exemplar zuzufertigen, so könn- te ein Exemplar auch der Neuen Steyrer Zeitung verabfolgt wer- den, damit sie gleichfalls in die Lage gesetzt werde, das voll- kommen Protokoll zu veröf- fentlichen. Was die Mittheilung der Geschäftsordnung und ander- weitiger Publikationen betreffe, so glaube Referent, daß dieses dem Bürgermeister überlassen werden könne, welcher hier- über zu verfügen habe; übri- gens werde die Tagesordnung oh- nehin durch öffentlichen Anschlag

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