sein; aber der Grund sei jetzt eben nicht verkäuflich. Was den Fürstlich Lamberg'schen Grund betreffe, so sei die Kuratel wohl kaum in der Lage, diesfalls Verbindlich keiten einzugehen, da sie ja der künftigen Herrschaft nicht vorgreifen könne. Lieber wäre es auch ihm, wenn die Gemeinde zum Volksfeste einen andern Platz ausfindig machen könne, aber er wüßte selbst vorläufig keinen andern; nur erlaube er sich einen anderen Gedanken anzuregen, die Frau Baronin Buddenbrock habe rückwärts ihrer Villa große eingefriedete Grundstücke, nähmlich von ehemaligen Gemüse und Obstgarten im Ausmasse von 5-6 Joch; dieselben seien zum Hause nicht nothwendig und die Eigenthümerin vielleicht bereit, selbe einmal wegzugeben, er gebe daher diese Frage dem Gemeinderate zum bedenken, hiebei erlaube er sich noch aufmerksam zu machen, daß die Frau Baronin nächst ihrer Villa einen neuen Weg habe anlegen lassen und der öffentlichen Benützung übergeben,
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