geäussert, daß er gegen eine Verpachtung seines Grundes an die Gemeinde nichts einzuwenden habe und daß nur auf einen Verkauf desselben nicht eingegangen werden könne. Der gegenwärtige Pächter, Herr Pointner habe erklärt, er werde diesen Grund zum gedachten Zwecke nur dann der Gemeinde überlassen, wenn sie keinen andern erlangen könne; nun sei über die Situation faktisch so, daß ein besserer Platz wohl nicht zu finden sei, insbesonders, da dieser Grund bereits von drei Seiten eingefriedet sei, wodurch jedenfalls bedeutende Kosten für Einzäunung hinwegfielen, da nur auf einer Seite mehr eine Planke zu ziehen wäre. Es handle sich daher, den Herrn Pointner dazu zu gewinnen, daß er sich zur pachtweisen Überlassung dieses Grundes an die Gemeinde bereit erkläre, und würde er in diesem Falle beantragen, diesen Grund gleich für die ganze Pachtdauer vom 20 Jahren in Afterpacht zu übernehmen.
RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2