geäussert, daß er gegen eine Ver- pachtung seines Grundes an die Gemeinde nichts einzuwenden habe und daß nur auf einen Verkauf desselben nicht ein- gegangen werden könne. Der gegenwärtige Pächter, Herr Pointner habe erklärt, er werde diesen Grund zum gedachten Zwecke nur dann der Gemein- de überlassen, wenn sie keinen andern erlangen könne; nun sei über die Situation faktisch so, daß ein besserer Platz wohl nicht zu finden sei, insbeson- ders, da dieser Grund bereits von drei Seiten eingefriedet sei, wodurch jedenfalls bedeu- tende Kosten für Einzäunung hinwegfielen, da nur auf ei- ner Seite mehr eine Planke zu ziehen wäre. Es handle sich daher, den Herrn Pointner da- zu zu gewinnen, daß er sich zur pachtweisen Überlassung dieses Grundes an die Gemeinde be- reit erkläre, und würde er in diesem Falle beantragen, die- sen Grund gleich für die ganze Pachtdauer vom 20 Jahren in Af- terpacht zu übernehmen.
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