Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 23. November 1877 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr
Protokoll aufgenommen über die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr, am 23. November 1877. Gegenwärtig: Der Vorsitzende: Bürgermeister Moriz Crammer. Der Vice-Bürgermeister: Carl Edelbauer. Die Gemeinderäte: Ferdinand Gründler Samuel Mauß Dr. Johann Hochhauser Anton Mayr Franz Hofmann Matias Perz Franz Ploberger Karl Holub Josef Huber Georg Pointner Josef Reder Leopold Huber Anton Jäger v. Waldau Johann Redl Franz Schachinger Franz Jäger v. Waldau Wenz Wenhart Anton Landsiedl Schriftführer: Gemeinde-Sekretär Leopold Anton Iglseder. Beginn der Sitzung um 3 1/4 Uhr N.M.
Protokoll aufgenommen über die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr, am 23. November 1877. Gegenwärtig: Der Vorsitzende: Bürgermeister Moriz Crammer. Der Vice-Bürgermeister: Carl Edelbauer. Die Gemeinderäte: Ferdinand Gründler Samuel Mauß Dr. Johann Hochhauser Anton Mayr Franz Hofmann Matias Perz Franz Ploberger Karl Holub Josef Huber Georg Pointner Josef Reder Leopold Huber Anton Jäger v. Waldau Johann Redl Franz Schachinger Franz Jäger v. Waldau Wenz Wenhart Anton Landsiedl Schriftführer: Gemeinde-Sekretär Leopold Anton Iglseder. Beginn der Sitzung um 3 1/4 Uhr N.M.
Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, konstatirt die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl von Gemeinderats-Mitgliedern und geht hier auf zur Tagesordnung über. I. Section 1. Gesuch des Herrn Georg Hainberger um Aufnahme in die Bürgermatrik. 2. Gesuch des Herrn Peter Aidten berger um Aufname in die Bürgermatrik. G.R. Pointner bemerkt, daß er auf Genehmigung des Ansuchens des Herrn Hainberger nicht einraten könne, weil der factische Besitz eines Hauses vor dem Jahre 1850 durch den Gesuchsteller nicht nachgewiesen sei, diejenige Parthei, welche um etwas ansuche, müsse auch die zur Unterstützung dieses Ansuchens nötigen Dokumente beibringen; allenfalls könnte auch, wenn man der Parthei Auslagen ersparen wolle von Seite des Amtes die nötige Erhebung gepflogen werden. Auch Herr Aidtenberger habe die zur Bekräftigung seines Gesuches nötigen Behelfe nicht beigebracht. Er (Referent) habe zwar ein vorlie-
Der Vorsitzende eröffnet die Sit- zung, konstatirt die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erfor- derlichen Anzahl von Gemeinde- rats-Mitgliedern und geht hier auf zur Tagesordnung über. I. Section 1. Gesuch des Herrn Georg Hainberger um Aufnahme in die Bürgermatrik. 2. Gesuch des Herrn Peter Aidten berger um Aufname in die Bür- germatrik. G.R. Pointner bemerkt, daß er auf Genehmigung des Ansuchens des Herrn Hainberger nicht einraten könne, weil der factische Besitz eines Hauses vor dem Jahre 1850 durch den Gesuchsteller nicht nach- gewiesen sei, diejenige Parthei, welche um etwas ansuche, müs- se auch die zur Unterstützung dieses Ansuchens nötigen Doku- mente beibringen; allenfalls könnte auch, wenn man der Par- thei Auslagen ersparen wolle von Seite des Amtes die nötige Erhebung gepflogen werden. Auch Herr Aidtenberger habe die zur Bekräftigung seines Gesuches nö- tigen Behelfe nicht beigebracht. Er (Referent) habe zwar ein vorlie-
genden Falle selbst die Erhebungen gepflogen und hiedurch Gewiß- heit erlangt, daß Herr Aidten- berger factisch vor dem Jahre 1850 Hausbesitzer gewesen sei, wäh- rend er hinsichtlich des Herrn Hainberger diesen Nachweis nicht erlangen konnte, vielmehr gefunden habe, daß selber erst nach dem Jahre 1850 Hausbe- sitzer geworden sei. Referent stellt auf Grund die- ser Ausführungen den Antrag, vorläufig auf eine Genehmi- gung dieser Gesuche nicht einzu- gehen, nachdem der factische Besitz eines Hauses durch die Ge- suchsteller vor dem Jahre 1850 nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen erscheine. Wird angenommen. — Z. 11323 und 11718. 3. Amtsbericht wegen Druckle- gung der Gemeinderats-Sitzung Protokolle. G.R. Pointner verließ densel- ben, welcher lautet: „Löbliche Gemeinderat. In früheren Jah- ren wurden die Gemeinderats- Sitzungs-Protokolle in Druck gelegt, von welchem Usus es
genden Falle selbst die Erhebungen gepflogen und hiedurch Gewißheit erlangt, daß Herr Aidtenberger factisch vor dem Jahre 1850 Hausbesitzer gewesen sei, während er hinsichtlich des Herrn Hainberger diesen Nachweis nicht erlangen konnte, vielmehr gefunden habe, daß selber erst nach dem Jahre 1850 Hausbesitzer geworden sei. Referent stellt auf Grund dieser Ausführungen den Antrag, vorläufig auf eine Genehmigung dieser Gesuche nicht einzugehen, nachdem der factische Besitz eines Hauses durch die Gesuchsteller vor dem Jahre 1850 nicht durch entsprechende Belege nachgewiesen erscheine. Wird angenommen. — Z. 11323 und 11718. 3. Amtsbericht wegen Drucklegung der Gemeinderats-Sitzung Protokolle. G.R. Pointner verließ denselben, welcher lautet: „Löbliche Gemeinderat. In früheren Jahren wurden die GemeinderatsSitzungs-Protokolle in Druck gelegt, von welchem Usus es
aus mir nicht näher bekannten Gründen seit Jahren wieder abgekommen ist. Diese Vervielfältigung der Ratsprotokolle durch Druck erscheint aber im Gemeinde-Interesse von nicht gewöhnlicher Bedeutung; gegenwärtig, wo das Ratsprotokoll lediglich einmal im Alpenboten veröffentlicht wird, während die Sitzungen selbst nur selten vom Publikum besucht werden, erfahren die Vorkomnisse der Sitzungen nicht immer jene Verbreitung, welche zur Entwickelung des Interesses an den Gemeine-Gegenständen sehr wünschenswert wäre; anderseits, und das dürfte besonders nicht zu unterschätzen sein, entstehen durch eine blos oberflächliche Kenntnisname derselben häufig ganz falsche Gerüchte, welche mit dem wirklichen Thatbestande oft wenig im Einklange stehen; wie dann bei dem Umstande, als man die Protokolle nicht immer gleich einsehen kann, häufig selbst Mitglieder des Gemeinderates nach längerer Zeit über die gefaßten Beschlüße nicht mehr vollkommen im
aus mir nicht näher bekannten Grün- den seit Jahren wieder abgekom- men ist. Diese Vervielfältigung der Ratsprotokolle durch Druck er- scheint aber im Gemeinde-Interes- se von nicht gewöhnlicher Bedeu- tung; gegenwärtig, wo das Rats- protokoll lediglich einmal im Al- penboten veröffentlicht wird, während die Sitzungen selbst nur selten vom Publikum be- sucht werden, erfahren die Vor- komnisse der Sitzungen nicht immer jene Verbreitung, wel- che zur Entwickelung des In- teresses an den Gemeine-Ge- genständen sehr wünschenswert wäre; anderseits, und das dürfte besonders nicht zu unterschätzen sein, entstehen durch eine blos ober- flächliche Kenntnisname dersel- ben häufig ganz falsche Gerüchte, welche mit dem wirklichen That- bestande oft wenig im Einklange stehen; wie dann bei dem Um- stande, als man die Protokolle nicht immer gleich einsehen kann, häufig selbst Mitglieder des Ge- meinderates nach längerer Zeit über die gefaßten Beschlüße nicht mehr vollkommen im
Klaren sein können. Diesem für das Gemeindeleben ungünsti- gen Momente, würde abgehol- fen sein, wenn die Protokolle wieder in Druck gelegt und jedem Mitgliede des Gemeinde- rates hiedurch zugänglich gemacht würden; wo man dann bei An- lage eines entsprechenden Index selbst nach Jahren jederzeit in der Lage ist, sich eine gewünsch- te autentische Aufklärung so- fort zu verschaffen. Dadurch daß solche Protokolle, dann auch im Kreise der Bekannten mehr Eingang finden, wird die Theil- name am Gemeindeleben je- denfalls vergrössert und man- che Anregung zu einer einge- henden Besprechung der Vorkomm- nisse im Gemeindeleben ge- geben. Der Gefertigte hat sich seit Führung der Ratsprotokol- le bestrebt, durch gewissenhafte Registrirung und eingehende Darstellung der Debatten in den Gemeinderats-Sitzungen den Protokollen ein allgemei- neres Intresse zu verschaffen, als dies durch eine blos skizzen- haft gegebene Aufzälung der
Klaren sein können. Diesem für das Gemeindeleben ungünstigen Momente, würde abgeholfen sein, wenn die Protokolle wieder in Druck gelegt und jedem Mitgliede des Gemeinderates hiedurch zugänglich gemacht würden; wo man dann bei Anlage eines entsprechenden Index selbst nach Jahren jederzeit in der Lage ist, sich eine gewünschte autentische Aufklärung sofort zu verschaffen. Dadurch daß solche Protokolle, dann auch im Kreise der Bekannten mehr Eingang finden, wird die Theilname am Gemeindeleben jedenfalls vergrössert und manche Anregung zu einer eingehenden Besprechung der Vorkommnisse im Gemeindeleben gegeben. Der Gefertigte hat sich seit Führung der Ratsprotokolle bestrebt, durch gewissenhafte Registrirung und eingehende Darstellung der Debatten in den Gemeinderats-Sitzungen den Protokollen ein allgemeineres Intresse zu verschaffen, als dies durch eine blos skizzenhaft gegebene Aufzälung der
Beschluße erzielt wird; und freut sich in dieser Beziehung vielleicht zur Erzielung einer lebhafteren Theilnahme etwas beigetragen zu haben. Ich wollte nun schon seit längerer Zeit mir erlauben, dem löblichen Gemeinderate den Vorschlag zu machen, daß obiger bereits früher bestandene Usus wieder eingeführt werde, und ließ mich nur durch die Rücksicht für den Kostenpunkt hievon abhalten. Ich kann aber in dieser Richtung die erfreuliche Mittheilung machen, daß über meine diesfällige Anfrage bei der löbl. Haas'schen Buchdruckerei sich selbe in freundlichsten, zuvorkommenster Weise bereit erklärt hat, die Indrucklegung der Ratsprotokolle in 50 bis 60 Exemplaren ganz unentgeldlich übernehmen und besorgen, und diese Protokolle, der Gemeinde zur Verfügung stellen zu wollen. Ich erlaube mir daher, dem löblichen Gemeinderate hiermit den Vorschlag zu unterbreiten, derselbe wolle beschliessen, es sein die Protokolle über die Gemeinderats-Sitzungen vom neuen Jahre ab in 50 Exemplaren in Druck zu legen und
Beschluße erzielt wird; und freut sich in dieser Beziehung vielleicht zur Erzielung einer lebhafteren Theil- nahme etwas beigetragen zu ha- ben. Ich wollte nun schon seit län- gerer Zeit mir erlauben, dem löb- lichen Gemeinderate den Vorschlag zu machen, daß obiger bereits frü- her bestandene Usus wieder ein- geführt werde, und ließ mich nur durch die Rücksicht für den Kosten- punkt hievon abhalten. Ich kann aber in dieser Richtung die erfreu- liche Mittheilung machen, daß über meine diesfällige Anfrage bei der löbl. Haas'schen Buchdruckerei sich selbe in freundlichsten, zuvorkom- menster Weise bereit erklärt hat, die Indrucklegung der Ratsproto- kolle in 50 bis 60 Exemplaren ganz unentgeldlich übernehmen und besorgen, und diese Protokolle, der Gemeinde zur Verfügung stel- len zu wollen. Ich erlaube mir daher, dem löblichen Gemeinderate hiermit den Vorschlag zu unter- breiten, derselbe wolle beschlies- sen, es sein die Protokolle ü- ber die Gemeinderats-Sitzungen vom neuen Jahre ab in 50 Exem- plaren in Druck zu legen und
mit denselben die Mitglieder des Ge- meinderates, des k.k. Staatschulrates und der städtischen Armenkommissi- on, sowie die Beamten der Gemein- de zu betheilen. Zu denselben sei- ein Index und Schlagwörter Register, dessen Abfassung vom Gefertigten besorgt würde, Jahr für Jahr anzu- legen. Endlich sei das Anbot der Haas'schen Buchdruckerei wegen un- entgeldlicher Drucklegung dieser Protokolle entgegen zu nehmen und derselben hiefür der schriftli- che Dank des Gemeinderates auszu- sprechen, Steyr, am 2. November 1877. Leopold Anton Iglseder Gemeinde- Sekretär.“ Referent bemerkt hiezu hier, daß nach den gepflogenen Recherchen da Drucklegung der Gemeinde-Rats- Sitzungs-Protokolle, um das Jahr 1854 eingeführt und jedes Mitglie- des Gemeinde Rates mit einem Exemplare betheilt worden sei. Anläs- lich des Prozesses in den 1860ger Jahren habe dann die Drucklegung dieser Protokolle wieder von selbst ohne förmlichen Gemeinderats-Beschluß aufgehört. Referent bemerkt, daß er die Drucklegung der Sitzungs- protokolle für sehr wichtige und
mit denselben die Mitglieder des Gemeinderates, des k.k. Staatschulrates und der städtischen Armenkommission, sowie die Beamten der Gemeinde zu betheilen. Zu denselben seiein Index und Schlagwörter Register, dessen Abfassung vom Gefertigten besorgt würde, Jahr für Jahr anzulegen. Endlich sei das Anbot der Haas'schen Buchdruckerei wegen unentgeldlicher Drucklegung dieser Protokolle entgegen zu nehmen und derselben hiefür der schriftliche Dank des Gemeinderates auszusprechen, Steyr, am 2. November 1877. Leopold Anton Iglseder GemeindeSekretär.“ Referent bemerkt hiezu hier, daß nach den gepflogenen Recherchen da Drucklegung der Gemeinde-RatsSitzungs-Protokolle, um das Jahr 1854 eingeführt und jedes Mitgliedes Gemeinde Rates mit einem Exemplare betheilt worden sei. Anläslich des Prozesses in den 1860ger Jahren habe dann die Drucklegung dieser Protokolle wieder von selbst ohne förmlichen Gemeinderats-Beschluß aufgehört. Referent bemerkt, daß er die Drucklegung der Sitzungsprotokolle für sehr wichtige und
angezeigt halte, und bei dem Umstande, als hiedurch der Gemeinde keine Kosten verursacht würden, da dieselben von der Haas' schen Buchdruckerei unentgeldlich besorgt würde, selbe befürworten müße. Er stellt daher namens der Section den Antrag, die vom Amte beantragte Wiedereinführung der Drucklegung der GemeindeRats-Sitzungs-Protokolle könne der löbliche Gemeinderat um so eher acceptiren, weil die Sammlung und Registrirung der vorkommenden Beschlüße im Interesse der Gemeinderats-Mitglieder und sonstiger Beobachter des Gemeindewirkens gelegen sei, auch keine Kosten damit verbunden seien. Der Haas'schen Buchdruckerei in Steyr sei für die unentgeldliche Indrucklegung der Ratsprotokolle in 50 Exemplaren der Dank zu votiren, und die selbe zu ersuchen, die gedruckten Exemplare in kürzester Frist der Gemeinde zur Verfügung zu stellen und mit der Veröffentlichung im Alpenboten möglichst ungetheilt vorzugehen. Der Antrag der Section wird ein-
angezeigt halte, und bei dem Um- stande, als hiedurch der Gemeinde keine Kosten verursacht wür- den, da dieselben von der Haas' schen Buchdruckerei unentgeldlich besorgt würde, selbe befürworten müße. Er stellt daher namens der Section den Antrag, die vom Am- te beantragte Wiedereinführung der Drucklegung der Gemeinde- Rats-Sitzungs-Protokolle könne der löbliche Gemeinderat um so eher acceptiren, weil die Samm- lung und Registrirung der vor- kommenden Beschlüße im Inte- resse der Gemeinderats-Mitglie- der und sonstiger Beobachter des Gemeindewirkens gelegen sei, auch keine Kosten damit ver- bunden seien. Der Haas'schen Buch- druckerei in Steyr sei für die unentgeldliche Indrucklegung der Ratsprotokolle in 50 Exempla- ren der Dank zu votiren, und die selbe zu ersuchen, die gedruck- ten Exemplare in kürzester Frist der Gemeinde zur Verfügung zu stellen und mit der Veröffent- lichung im Alpenboten möglichst ungetheilt vorzugehen. Der Antrag der Section wird ein-
stimmig angenommen. — Z. 11370. 4. Gesuch der Redaction der neuen Steyrer-Zeitung um Mittheilung der Gemeinderats-Sitzungs Pro- tokolle und der sonstigen öffent- lichen Publikationen der Gemein- de Vorstehung. G.R. Pointner verliest die Eingabe welche lautet: „Löbliche Gemeinde- Vorstehung der landesfürstl. Stadt Steyr! Der ergebenst gefertigte erlaubt sich hiemit, eine löbliche Gemeinde Vorstehung um die Mittheilung der Tagesordnung und Protokolle der Gemeinde- rats-Sitzungen, sowie der an- dern, die Öffentlichkeit betreffen- den Publikationen höflichst zu ersuchen, und zwar aus folgen- den Gründen: 1. Viele Bürger der Stadt Steyr haben dem Gefertig- ten schon oftmals den Wunsch ge- äussert, daß die Steyrer-Zeitung auch die Ratsprotokolle bringe, und um dies zu können, eine diesbezügliche Eingabe mache. 2. Die Gewährung der Bitte des Gefertigten und die dadurch zu Tage tretende gleichmäßige Be- handlung beider in Steyr erschei- nenden Blätter von Seite der
stimmig angenommen. — Z. 11370. 4. Gesuch der Redaction der neuen Steyrer-Zeitung um Mittheilung der Gemeinderats-Sitzungs Protokolle und der sonstigen öffentlichen Publikationen der Gemeinde Vorstehung. G.R. Pointner verliest die Eingabe welche lautet: „Löbliche GemeindeVorstehung der landesfürstl. Stadt Steyr! Der ergebenst gefertigte erlaubt sich hiemit, eine löbliche Gemeinde Vorstehung um die Mittheilung der Tagesordnung und Protokolle der Gemeinderats-Sitzungen, sowie der andern, die Öffentlichkeit betreffenden Publikationen höflichst zu ersuchen, und zwar aus folgenden Gründen: 1. Viele Bürger der Stadt Steyr haben dem Gefertigten schon oftmals den Wunsch geäussert, daß die Steyrer-Zeitung auch die Ratsprotokolle bringe, und um dies zu können, eine diesbezügliche Eingabe mache. 2. Die Gewährung der Bitte des Gefertigten und die dadurch zu Tage tretende gleichmäßige Behandlung beider in Steyr erscheinenden Blätter von Seite der
löbl. Gemeinde Vorstehung wird sehr geeignet sein, bei allen gerecht und billig denkenden den besten Eindruck zu machen 3. Auch die hiesigen k.k. Behörden lassen ihre für die Lokal-Presse bestimmten Verlautbarungen der Steyrer-Zeitung so gut wie dem Alpenboten zukommen. Ebenso war in neuester Zeit die o.ö. Landes Gewerbe-Cammer so gefällig und zuvorkommend, ungebeten ihren letzten summarischen Bericht der Redaktion der Steyrer Zeitung zuzusenden; und hat derum gebeten, ein zweites Exemplar desselben Berichtes und den umfassenden Bericht von 1870-75 dem Gefertigten sofort gratis durch das löbl. Gemeindeamt selbst übermitteln lassen. In Anbetracht dessen glaubt der Gefertigte bei einer löbl. Gemeinde-Vorstehung mit seinem Ansuchen keine Fehlbitte zu machen, und dies um so weniger, da sich schon ein paarmal die Steyrerzeitung der gewünschten gleichmässigen Behandlung von Seite der löbl. Gemeinde-Vorstehung zu erfreuen hatte. Steyr, dem 24. Oktober 1877. Dr. Johann Mayböck
löbl. Gemeinde Vorstehung wird sehr geeignet sein, bei allen ge- recht und billig denkenden den besten Eindruck zu machen 3. Auch die hiesigen k.k. Behörden lassen ihre für die Lokal-Presse bestimmten Verlautbarungen der Steyrer-Zeitung so gut wie dem Alpenboten zukommen. Ebenso war in neuester Zeit die o.ö. Lan- des Gewerbe-Cammer so gefäl- lig und zuvorkommend, ungebeten ihren letzten summarischen Be- richt der Redaktion der Steyrer Zeitung zuzusenden; und hat derum gebeten, ein zweites Exem- plar desselben Berichtes und den umfassenden Bericht von 1870-75 dem Gefertigten sofort gratis durch das löbl. Gemeindeamt selbst über- mitteln lassen. In Anbetracht des- sen glaubt der Gefertigte bei einer löbl. Gemeinde-Vorstehung mit seinem Ansuchen keine Fehlbitte zu machen, und dies um so weniger, da sich schon ein paar- mal die Steyrerzeitung der gewünsch- ten gleichmässigen Behandlung von Seite der löbl. Gemeinde-Vorstehung zu erfreuen hatte. Steyr, dem 24. Oktober 1877. Dr. Johann Mayböck
Redakteur der Neuen Steyrer-Zei- tung. Referent bemerkt hiezu, daß nach §. 19 der Geschäfts-Ordnung des Gemeinderates das fertige Rats- protokoll von dem Vorsitzenden und zweien Gemeinderäten, die der versammelte Gemeinderat selbst zu benennen habe, und vom Schriftführer zu unterfer- tigen und im nächsten Alpen- bothen zu veröffentlichen sei. Nachdem nun soeben beschlossen worden sei, die Ratsprotokolle in Druck zu legen und jedem Gemeinderate ein gedrucktes Exemplar zuzufertigen, so könn- te ein Exemplar auch der Neuen Steyrer Zeitung verabfolgt wer- den, damit sie gleichfalls in die Lage gesetzt werde, das voll- kommen Protokoll zu veröf- fentlichen. Was die Mittheilung der Geschäftsordnung und ander- weitiger Publikationen betreffe, so glaube Referent, daß dieses dem Bürgermeister überlassen werden könne, welcher hier- über zu verfügen habe; übri- gens werde die Tagesordnung oh- nehin durch öffentlichen Anschlag
Redakteur der Neuen Steyrer-Zeitung. Referent bemerkt hiezu, daß nach §. 19 der Geschäfts-Ordnung des Gemeinderates das fertige Ratsprotokoll von dem Vorsitzenden und zweien Gemeinderäten, die der versammelte Gemeinderat selbst zu benennen habe, und vom Schriftführer zu unterfertigen und im nächsten Alpenbothen zu veröffentlichen sei. Nachdem nun soeben beschlossen worden sei, die Ratsprotokolle in Druck zu legen und jedem Gemeinderate ein gedrucktes Exemplar zuzufertigen, so könnte ein Exemplar auch der Neuen Steyrer Zeitung verabfolgt werden, damit sie gleichfalls in die Lage gesetzt werde, das vollkommen Protokoll zu veröffentlichen. Was die Mittheilung der Geschäftsordnung und anderweitiger Publikationen betreffe, so glaube Referent, daß dieses dem Bürgermeister überlassen werden könne, welcher hierüber zu verfügen habe; übrigens werde die Tagesordnung ohnehin durch öffentlichen Anschlag
verlautbart. Referent stellt sohin namens der Section den Antrag, dem vorliegenden Ansuchen der löblichen Redaktion der Neuem Steyrer Zeitung könne damit entsprochen werden, daß derselben ein Exemplar der gedruckten Ratsprotokolle sofort durch das Amt zugemittelt werde. Was die Mittheilung der Tagesordnung und die zur Öffentlichkeit bestimmten Verfügungen anbelange, solle dem freien Ermessen des Herrn Bürgermeister anheim gestellt bleiben. Einstimmiger Beschluß nach Antrag. — Z. 10909. 5. Erlaß des Landesausschußes pto Erstattung einer gutächtlichen Äusserung wegen Erlassung eines Gesetzes zur Hintanhaltung leichtsinniger Heiraten von mittellosen Personen. G.R. Pointner verliest diesen Erlas, welcher lautet: „Z. 5154 An alle Gemeinde-Vorstehungen in OberÖsterreich, der hohe Landtag hat mit Beschluß vom 12. April 1877 dem Landesausschusse die von demselben vorgelegte Petition von 10 Gemeinden
verlautbart. Referent stellt sohin namens der Section den An- trag, dem vorliegenden Ansu- chen der löblichen Redaktion der Neuem Steyrer Zeitung könne damit entsprochen werden, daß derselben ein Exemplar der gedruckten Ratsprotokol- le sofort durch das Amt zuge- mittelt werde. Was die Mit- theilung der Tagesordnung und die zur Öffentlichkeit be- stimmten Verfügungen anbe- lange, solle dem freien Er- messen des Herrn Bürgermeister anheim gestellt bleiben. Einstimmiger Beschluß nach An- trag. — Z. 10909. 5. Erlaß des Landesausschußes pto Erstattung einer gutächtlichen Äus- serung wegen Erlassung eines Gesetzes zur Hintanhaltung leicht- sinniger Heiraten von mittel- losen Personen. G.R. Pointner verliest diesen Erlas, welcher lautet: „Z. 5154 An alle Gemeinde-Vorstehungen in Ober- Österreich, der hohe Landtag hat mit Beschluß vom 12. April 1877 dem Lan- desausschusse die von demselben vor- gelegte Petition von 10 Gemeinden
des Gerichtsbezirkes Perg um Erlassung eines Gesetzes zur Hintanhaltung der leichtsinnigen Heiraten mit- telloser Personen mit dem Auf- trage zurückgegeben, bezüg- lich der Wirkungen des Gesetzes vom 31. Oktober 1868 (L.G.B. vom Jahre 1868, Nr. 20), womit der Ehe- konsens in Oberösterreich aufge- hoben wurde, die geeigneten Erhebungen zu pflegen, auf Grund derselben die Frage, ob und un- ter, welchen Bedingungen die Schließung einer Ehe an die Zu- stimmung der Heimatsgemeinde gebunden sein soll, in Erwä- gung zu ziehen, hierüber Be- richt zu erstatten und einen entsprechenden Antrag zu stel- len. In Durchführung dieses Be- schlusses wird die Gemeinde-Vor- stehung aufgefordert, über die mit dem Landtagsbeschlusse ge- stellte Frage den Gemeinde Ausschuß zu vernehmen und das diesfällige Sitzungsproto- koll dem Landes-Ausschusse bin- nen 4 Wochen vorzulegen. Auch ist zu berichten, in wie vie- len (speziell anzugebenden) Fäl- len Heiraten gänzlich erwerbs-
des Gerichtsbezirkes Perg um Erlassung eines Gesetzes zur Hintanhaltung der leichtsinnigen Heiraten mittelloser Personen mit dem Auftrage zurückgegeben, bezüglich der Wirkungen des Gesetzes vom 31. Oktober 1868 (L.G.B. vom Jahre 1868, Nr. 20), womit der Ehekonsens in Oberösterreich aufgehoben wurde, die geeigneten Erhebungen zu pflegen, auf Grund derselben die Frage, ob und unter, welchen Bedingungen die Schließung einer Ehe an die Zustimmung der Heimatsgemeinde gebunden sein soll, in Erwägung zu ziehen, hierüber Bericht zu erstatten und einen entsprechenden Antrag zu stellen. In Durchführung dieses Beschlusses wird die Gemeinde-Vorstehung aufgefordert, über die mit dem Landtagsbeschlusse gestellte Frage den Gemeinde Ausschuß zu vernehmen und das diesfällige Sitzungsprotokoll dem Landes-Ausschusse binnen 4 Wochen vorzulegen. Auch ist zu berichten, in wie vielen (speziell anzugebenden) Fällen Heiraten gänzlich erwerbs-
und vermögensloser Personen vorgekommen sind, dann, ob seit dem Jahre 1868 und in welcher Höhe eine Steigerung der Armenauslagen aus Anlaß der vorgekommenen heiraten von Personen, welche der öffentlichen Mildthätigkeit anheim fallen, sich ergeben hat. Vom oberösterreichischen Landesausschusse. Linz am 18. Oktober 1877. Der Landeshauptmann Dr Moriz Eigner mp.“ Referent bemerkt hiezu, daß diese Frage namentlich das Gesetz vom Jahre 1868 berühre, mit welchem den Ehekonsens für Ober-Österreich aufgehoben worden sei. Die Gemeinde Vorstehung solle nun dem Landes Ausschusse mittheilen, welche Wirkungen dieses Gesetz hervor gebracht habe und ob und unter welchen Bedingungen wieder Beschränkungen hinsichtlich oder Heiraten mittelloser Personen einzuführen wären. Es solle weiters über spezielle Fälle von Heiraten erwerbslose Personen berichtet und angezeigt werden, ob hiedurch eine Neigerung der Armenauslage herbeigeführt
und vermögensloser Personen vorgekommen sind, dann, ob seit dem Jahre 1868 und in wel- cher Höhe eine Steigerung der Armenauslagen aus Anlaß der vorgekommenen heira- ten von Personen, welche der öffentlichen Mildthätigkeit anheim fallen, sich ergeben hat. Vom oberösterreichischen Landes- ausschusse. Linz am 18. Oktober 1877. Der Landeshauptmann Dr Moriz Eigner mp.“ Referent bemerkt hiezu, daß diese Frage namentlich das Gesetz vom Jahre 1868 berühre, mit welchem den Ehekonsens für Ober-Österreich aufgehoben worden sei. Die Ge- meinde Vorstehung solle nun dem Landes Ausschusse mittheilen, welche Wirkungen dieses Gesetz hervor gebracht habe und ob und unter welchen Bedingungen wieder Beschränkungen hinsichtlich oder Heiraten mittelloser Personen einzuführen wären. Es solle wei- ters über spezielle Fälle von Hei- raten erwerbslose Personen berichtet und angezeigt werden, ob hiedurch eine Neigerung der Armenauslage herbeigeführt
worden sei. Dieser letztere vom Amte zu erstattende Bericht werde dann Aufklärung geben, ob wirk- lich seit dem Jahre 1868 in Steyr derartige Heiraten vorgekom- men seien, welche eine Steige- rung der Armenauslagen ver- ursacht haben, denn es müsse aus der Armenversorgung be- kannt sein, welche Leute, die seit dem Jahre 1868 geheiratet haben, bisher eine Armen-Versorgung in Anspruch genommen hätten. Der Vorsitzende bemerkt, daß seit dem Aufhören des Ehekonsen- ses im allgemeinen wohl noch keine Heiraten geschlossen wor- den seien, die auf die Armen- Versorgung einen Einfluß ge- habt hätten; denn wie bekannt würden seitens der Armen- Kommission nur krüppelhafte Leute oder solche, welche vermö- ge ihres hohen Alters nicht mehr in der Tage seien, ihr Brod zu verdienen, in die Armen-Ver- sorgung aufgenommen. Spe- zielle Fälle seien nur 3 vor- gekommen, in dem 2 Frauen- zimmer, welche in der Armen- Versorgung gewesen seinen,
worden sei. Dieser letztere vom Amte zu erstattende Bericht werde dann Aufklärung geben, ob wirklich seit dem Jahre 1868 in Steyr derartige Heiraten vorgekommen seien, welche eine Steigerung der Armenauslagen verursacht haben, denn es müsse aus der Armenversorgung bekannt sein, welche Leute, die seit dem Jahre 1868 geheiratet haben, bisher eine Armen-Versorgung in Anspruch genommen hätten. Der Vorsitzende bemerkt, daß seit dem Aufhören des Ehekonsenses im allgemeinen wohl noch keine Heiraten geschlossen worden seien, die auf die ArmenVersorgung einen Einfluß gehabt hätten; denn wie bekannt würden seitens der ArmenKommission nur krüppelhafte Leute oder solche, welche vermöge ihres hohen Alters nicht mehr in der Tage seien, ihr Brod zu verdienen, in die Armen-Versorgung aufgenommen. Spezielle Fälle seien nur 3 vorgekommen, in dem 2 Frauenzimmer, welche in der ArmenVersorgung gewesen seinen,
geheiratet haben. Wenn sich nun jemand sein Loos verbessern wolle, so könne man ihn nicht daran hindern. Eine von diesen Personen sei wieder in die Armen-Versorgung zurückgekommen. Im übrigen sei eben die Zeit noch zu kurz, als daß man sagen könnte, wegen solchen Heiraten seien Personen schon der Armen-Versorgung zugefallen; auch sei es sehr schwer eine beschränkende Verfügung zu treffen, und den Leuten, wenn sie nicht eine bestimmte Höhe des Einkommens hätten, die Heriat zu verbieten und denselben ein menschliches Recht auf diese Weise vorzu enthalten. G.R. Holub meint, es würde nicht schaden, wenn für derartige Heiraten einige Erschwerungen eingeführt würden. Seit Aufhebung des Ehekonsenses seien schon sehr viele Heiraten von Leuten unter Verhältnissen geschlossen worden, daß sie schon in den ersten Tagen ihrer Ehe nicht wußten, wovon sie ihren Lebensunterhalt bestreiten
geheiratet haben. Wenn sich nun jemand sein Loos verbessern wol- le, so könne man ihn nicht dar- an hindern. Eine von diesen Personen sei wieder in die Ar- men-Versorgung zurückge- kommen. Im übrigen sei eben die Zeit noch zu kurz, als daß man sagen könnte, wegen solchen Heiraten seien Personen schon der Armen-Versorgung zugefallen; auch sei es sehr schwer eine beschränkende Verfügung zu treffen, und den Leuten, wenn sie nicht eine bestimmte Höhe des Einkom- mens hätten, die Heriat zu ver- bieten und denselben ein mensch- liches Recht auf diese Weise vor- zu enthalten. G.R. Holub meint, es würde nicht schaden, wenn für derar- tige Heiraten einige Erschwe- rungen eingeführt würden. Seit Aufhebung des Ehekonsenses seien schon sehr viele Heiraten von Leuten unter Verhältnis- sen geschlossen worden, daß sie schon in den ersten Tagen ihrer Ehe nicht wußten, wovon sie ih- ren Lebensunterhalt bestreiten
sollten; wenn man sich jedoch über ein bestimmtes Einkommen ausweisen müße, so würden hie- durch doch manche junge Leute vom Heiraten zurückgehalten werden, bis sie wenigstens einen ordent- lichen Verdienst erlangt hätten; gegenwärtig aber heiraten gar viele, welche kaum ihren Militär- Dienste entsprochen hätten und nicht einmal eine Arbeit können, noch verstehen. Der Vorsitzende bemerkt, daß solche Personen, denen das Heiraten ver- boten würde, dann gewöhnlich im Concubinate leben und in demselben Kinder erzeugen welche dann in der Regel der Zuständigkeits-Gemeinde der Mut- ter wieder zur Last fallen. G.R. Ploberger erwiedert hierauf, daß aus derartigen Concubinats- Verhältnissen in der Regel doch nicht eine so zahlreiche Nachkom- menschaft hervorgehe, als aus den ehelichen Verhältnissen. Die Nach- wehen der gänzlichen Unbeschränkt- heit bezüglich der Verehlichung werden erst später kommen. G.R. Anton von Jäger giebt auch der Meinung Ausdruck, daß nicht
sollten; wenn man sich jedoch über ein bestimmtes Einkommen ausweisen müße, so würden hiedurch doch manche junge Leute vom Heiraten zurückgehalten werden, bis sie wenigstens einen ordentlichen Verdienst erlangt hätten; gegenwärtig aber heiraten gar viele, welche kaum ihren MilitärDienste entsprochen hätten und nicht einmal eine Arbeit können, noch verstehen. Der Vorsitzende bemerkt, daß solche Personen, denen das Heiraten verboten würde, dann gewöhnlich im Concubinate leben und in demselben Kinder erzeugen welche dann in der Regel der Zuständigkeits-Gemeinde der Mutter wieder zur Last fallen. G.R. Ploberger erwiedert hierauf, daß aus derartigen ConcubinatsVerhältnissen in der Regel doch nicht eine so zahlreiche Nachkommenschaft hervorgehe, als aus den ehelichen Verhältnissen. Die Nachwehen der gänzlichen Unbeschränktheit bezüglich der Verehlichung werden erst später kommen. G.R. Anton von Jäger giebt auch der Meinung Ausdruck, daß nicht
jedermann die Verehelichung zu gestatten wäre. Er verweist auf einen speziellen Fall, in welchem durch die Verheiratung der Armen Versorgung eine Last zugegangen sei; im übrigen hält er dafür, daß man die Beantwortung dieser Frage dem Bürgermeister als Vorsitzenden der städtischen Armen Kommission überlassen könnte. G.R. Maus frägt, wem das Recht zustehen solle, die Einwilligung zur Verehelichung zu verweigern; ob die politische Behörde hiezu ohne Einräumung eines Rekurses berechtigt sein solle. Es sei eben früher sehr häufig vorgekommen, daß die politische Behörde erster Instanz die Verehelichung nicht gestattet habe während die Oberbehörden die Erlaubnis dann ertheilt hätte. Hiedurch würde aber nur eine Aufschiebung der Heirat, aber keine Verhinderung derselben herbeigeführt. G.R. Pointner macht aufmerksam, daß der vom Gemeinderat Jaeger mitgetheilte Fall, wornach ein erst kürzlich in dem Ehestand getretener bereits eine Armenversorgung
jedermann die Verehelichung zu gestatten wäre. Er verweist auf einen speziellen Fall, in welchem durch die Verheiratung der Armen Versorgung eine Last zugegangen sei; im übrigen hält er dafür, daß man die Beant- wortung dieser Frage dem Bür- germeister als Vorsitzenden der städtischen Armen Kommission überlassen könnte. G.R. Maus frägt, wem das Recht zustehen solle, die Einwilligung zur Verehelichung zu verweigern; ob die politische Behörde hiezu ohne Einräu- mung eines Rekurses berechtigt sein solle. Es sei eben früher sehr häufig vorgekommen, daß die poli- tische Behörde erster Instanz die Verehelichung nicht gestattet habe wäh- rend die Oberbehörden die Erlaub- nis dann ertheilt hätte. Hiedurch würde aber nur eine Aufschie- bung der Heirat, aber keine Ver- hinderung derselben herbeige- führt. G.R. Pointner macht aufmerksam, daß der vom Gemeinderat Jae- ger mitgetheilte Fall, wornach ein erst kürzlich in dem Ehestand getre- tener bereits eine Armenversorgung
habe erhalten müßen, ein solcher Fall sei, dessen Anzeige der Lan- desausschuß mit dem vorliegen- den Erlasse anordne. G.R. Mayr bemerkt, daß dies jedenfalls ein für die vorliegen- de Frage maßgebender Fall sei. Er erwähnt dann eines anderen in der letzten Sitzung der städt. Armen-Commission zur Entschei- dung gebrachten Falles, wornach einem Ehepaare, wo der Mann erst 32, die Frau erst 26 Jahre alt sei und die mehrere Kinder hätten, wegen Mangel einer Unterkunft ein Unterstand habe gewährt wer- den müßen, und die Armen Com- mission wegen der obwaltenden Verhältnisse sogar genötigt ge- wesen sei, hiefür ein Lokal zu wählen, aus welchem die Ge- meinde bisher einen pekuniä- ren Nutzen gezogen habe. In einem solchen Falle wäre nach seiner Ansicht eine Ehe doch nicht zu erlauben, weil sonst solche Leute sich geradezu, darauf stür- zen, die Gemeinde müße sie respective ihre Kinder erhalten. Er verweist auch auf eine, in der Versorgung der Gemeinde stehende
habe erhalten müßen, ein solcher Fall sei, dessen Anzeige der Landesausschuß mit dem vorliegenden Erlasse anordne. G.R. Mayr bemerkt, daß dies jedenfalls ein für die vorliegende Frage maßgebender Fall sei. Er erwähnt dann eines anderen in der letzten Sitzung der städt. Armen-Commission zur Entscheidung gebrachten Falles, wornach einem Ehepaare, wo der Mann erst 32, die Frau erst 26 Jahre alt sei und die mehrere Kinder hätten, wegen Mangel einer Unterkunft ein Unterstand habe gewährt werden müßen, und die Armen Commission wegen der obwaltenden Verhältnisse sogar genötigt gewesen sei, hiefür ein Lokal zu wählen, aus welchem die Gemeinde bisher einen pekuniären Nutzen gezogen habe. In einem solchen Falle wäre nach seiner Ansicht eine Ehe doch nicht zu erlauben, weil sonst solche Leute sich geradezu, darauf stürzen, die Gemeinde müße sie respective ihre Kinder erhalten. Er verweist auch auf eine, in der Versorgung der Gemeinde stehende
Parthei in Grünburg, wo die Armen-Commission 7 Kinder erhalten müsse, Solche Zustände führen den Ruin einer Gemeinde herbei, weil ihr zu viel Lasten zu fallen. G.R. Pointner bemerkt, daß er noch keinen Antrag zur Sprache gebracht habe. Allerdings liege von der Section selbst kein Antrag vor, weil zur Sectionssitzung ausser ihm niemand erschienen sei. Es sei daher nur ein Referenten-Antrag. Diesfalls sei er der Ansicht, daß die Wirkung gen des Gesetzes vom 31. Oktober 1868 keine derartigen seien, nach welchen die Wiedereinführung des Ehekonsenses, beziehungsweise die Zustimmung der Heimatsgemeinde zur Schließung einer Ehe vormalen wieder in Betracht zu ziehen sei. Dem Abschlusse leichtsinniger Heiraten zwischen eigenberechtigten Personen könne überhaupt mit keinem Gesetze Einhalt gethan werden, da bekannter Massen nur der vorherrschende Leichtsinn einzelner Individuen nach und nach zur Verarmung führe, gleich viel, ob dieselben verheirateten oder
Parthei in Grünburg, wo die Ar- men-Commission 7 Kinder erhal- ten müsse, Solche Zustände füh- ren den Ruin einer Gemeinde herbei, weil ihr zu viel Lasten zu fallen. G.R. Pointner bemerkt, daß er noch keinen Antrag zur Sprache gebracht habe. Allerdings liege von der Section selbst kein An- trag vor, weil zur Sectionssit- zung ausser ihm niemand erschie- nen sei. Es sei daher nur ein Referenten-Antrag. Diesfalls sei er der Ansicht, daß die Wirkung gen des Gesetzes vom 31. Oktober 1868 keine derartigen seien, nach welchen die Wiedereinführung des Ehekon- senses, beziehungsweise die Zustim- mung der Heimatsgemeinde zur Schließung einer Ehe vormalen wieder in Betracht zu ziehen sei. Dem Abschlusse leichtsinniger Hei- raten zwischen eigenberechtigten Personen könne überhaupt mit keinem Gesetze Einhalt gethan wer- den, da bekannter Massen nur der vorherrschende Leichtsinn einzel- ner Individuen nach und nach zur Verarmung führe, gleich viel, ob dieselben verheirateten oder
ledigen Standes seien. In ein- zelnen Ländern, wo die Schließung einer Ehe an die Zustimmung der Zuständigkeits-Gemeinde des Mannes gebunden sei, finde die Population noch keine Abnahme, und die Gemeindelasten wür- den sich in diesen Ländern gegen- über unseren auch nicht viel günstiger gestalten, indem in Betracht zu ziehen sei, daß die Rubrik Armenversorgung im Gemeindehaushalte gewöhnlich nicht die größten Kosten in An- spruch nemen. Der löbliche Gemein- derat wolle demnach beschliessen, daß er sich in dieser Frage der Pe- tition der 10 Gemeinden im Ge- richtsbezirke Perg nicht anschliessen könne. Referent bemerkt noch, daß gerade in jenen Ländern, in welchen eine Ehekonsens noch bestehe, wie beispielsweise in Tyrol und Kärn- ten, dieselben Lasten von den Gemein- de Angehörigen zu tragen seien wie in den andern Ländern, es sei daher nicht die Armen Versor- gung, welche die Größe dieser Aus- lagen verursache. Durch Einführung des Ehekonsens würde man wieder
ledigen Standes seien. In einzelnen Ländern, wo die Schließung einer Ehe an die Zustimmung der Zuständigkeits-Gemeinde des Mannes gebunden sei, finde die Population noch keine Abnahme, und die Gemeindelasten würden sich in diesen Ländern gegenüber unseren auch nicht viel günstiger gestalten, indem in Betracht zu ziehen sei, daß die Rubrik Armenversorgung im Gemeindehaushalte gewöhnlich nicht die größten Kosten in Anspruch nemen. Der löbliche Gemeinderat wolle demnach beschliessen, daß er sich in dieser Frage der Petition der 10 Gemeinden im Gerichtsbezirke Perg nicht anschliessen könne. Referent bemerkt noch, daß gerade in jenen Ländern, in welchen eine Ehekonsens noch bestehe, wie beispielsweise in Tyrol und Kärnten, dieselben Lasten von den Gemeinde Angehörigen zu tragen seien wie in den andern Ländern, es sei daher nicht die Armen Versorgung, welche die Größe dieser Auslagen verursache. Durch Einführung des Ehekonsens würde man wieder
alte Misbräuche einführen. Redner verweist diesfalls auf die Vorkommnisse, wie sie in den Ausschuß-Sitzungen von LandGemeinden stattgehabt, in welchen Dienstleuten der Ehekonsens häufig nur aus persönlicher Rücksichten verweigert worden sei, das sei kein richtiger Vorgang. Nur wenn durch zahlreiche Fälle nachgewiesen erscheine, daß bei dem Bestehen der unbedingten Freiheit zur Schließung von Ehen die Gemeinden hiedurch mit Armen-Versorgung überbürdet werde, könne man die Feststellung von Schranken in Betracht ziehen. In der Gemeinde Steyr wisse man aber er von ein paar solchen Fällen, während seit dem Aufhören des Ehekonsenses doch viele hundert Ehen geschlossen worden seien. G.R. Dr. Hochhauser erklärt sich aus Erwägung der Mittheilungen, die er soeben gehört, dem Antrage des G.R. Pointner anzuschliessen. Es sei erklärt worden, daß die Armen-Versorgung fast durchgehends für Fälle bestehe,
alte Misbräuche einführen. Red- ner verweist diesfalls auf die Vorkommnisse, wie sie in den Ausschuß-Sitzungen von Land- Gemeinden stattgehabt, in wel- chen Dienstleuten der Ehekonsens häufig nur aus persönlicher Rück- sichten verweigert worden sei, das sei kein richtiger Vorgang. Nur wenn durch zahlreiche Fälle nach- gewiesen erscheine, daß bei dem Bestehen der unbedingten Frei- heit zur Schließung von Ehen die Gemeinden hiedurch mit Ar- men-Versorgung überbürdet werde, könne man die Feststel- lung von Schranken in Betracht ziehen. In der Gemeinde Steyr wisse man aber er von ein paar solchen Fällen, während seit dem Aufhören des Ehekon- senses doch viele hundert Ehen geschlossen worden seien. G.R. Dr. Hochhauser erklärt sich aus Erwägung der Mittheilun- gen, die er soeben gehört, dem Antrage des G.R. Pointner an- zuschliessen. Es sei erklärt wor- den, daß die Armen-Versorgung fast durchgehends für Fälle bestehe,
welche aus früheren Zeiten her- rühren, wo der Ehekonsens noch bestanden habe. Es sei daher ei- ne Thatsache, daß das Bestehen des Ehekonsens die Gemeinde vor den Lasten der Armen Versor- gung nicht bewahrt habe. Die Stadtgemeinde Steyr habe gar keinen Grund, sich den Petitio- nen mehrerer Gemeinden Perg's anzuschließen. Die Landgemein- den seien in dieser Richtung ungemein engherzig, sie seien in einer begünstigteren Lage; denn, da sie keine Ehe bewilli- gen wollen, wenn der Ehewer- ber sein gutes Fortkommen nicht ausweise und da derselbe gewöhnlich das Heiraten doch nicht aufgeben wolle, so gehe er denn in die Stadt, melde da ein Ge- werbe an und niemand kön- ne ihm dann das Heiraten ver- bieten; dadurch finde ein im- mer grösserer Zudrang zu den Stärken statt, weil die Leute am Lande häufig gehindert wür- den, heiraten zu können. Auch aus andern Grunden sei, die Aufhebung des Ehekonsenses erfolgt. Die Gemeinden haben
welche aus früheren Zeiten herrühren, wo der Ehekonsens noch bestanden habe. Es sei daher eine Thatsache, daß das Bestehen des Ehekonsens die Gemeinde vor den Lasten der Armen Versorgung nicht bewahrt habe. Die Stadtgemeinde Steyr habe gar keinen Grund, sich den Petitionen mehrerer Gemeinden Perg's anzuschließen. Die Landgemeinden seien in dieser Richtung ungemein engherzig, sie seien in einer begünstigteren Lage; denn, da sie keine Ehe bewilligen wollen, wenn der Ehewerber sein gutes Fortkommen nicht ausweise und da derselbe gewöhnlich das Heiraten doch nicht aufgeben wolle, so gehe er denn in die Stadt, melde da ein Gewerbe an und niemand könne ihm dann das Heiraten verbieten; dadurch finde ein immer grösserer Zudrang zu den Stärken statt, weil die Leute am Lande häufig gehindert würden, heiraten zu können. Auch aus andern Grunden sei, die Aufhebung des Ehekonsenses erfolgt. Die Gemeinden haben
häufig in engherziger Weise Eheschliessungen nicht bewilliget, der Ehewerber habe an die zuständige Ober-Behörde rekurirt und letztere habe die Ehe bewilligt, weil sie von der Idee ausgegangen sei, daß jeder, der erwerbfähig sei, auch heiraten könne; ein Vermögen brauchte man ja nicht nachzuweisen. Der Ehekonsens sei daher in der Praxis überhaupt ohne Bedeutung gewesen, und auch darum aufgehoben worden. Wenn daher heute dieser Konsens wieder eingeführt würde, so würde dadurch nichts anderes als Umgehungen des Gesetzes herbeigeführt, und der Zuzug von mittellosen Personen nach der Stadt vergrössert. Die Stadt habe daher kein Interesse, sich dem von mehreren Landgemeinden geäusserten Wunsche um Wiedereinführung des Ehekonsens anzuschliessen. G.R. Anton von Jäger giebt der Meinung Ausdruck, daß die Frage wegen Ertheilung des Ehekonsenses in unmittelbarem Zusammenhange stehe mit der Frage der
häufig in engherziger Weise Eheschliessungen nicht bewilli- get, der Ehewerber habe an die zuständige Ober-Behörde reku- rirt und letztere habe die Ehe bewilligt, weil sie von der Idee ausgegangen sei, daß jeder, der erwerbfähig sei, auch heiraten könne; ein Vermögen brauchte man ja nicht nachzuweisen. Der Ehekonsens sei daher in der Praxis überhaupt ohne Bedeu- tung gewesen, und auch darum aufgehoben worden. Wenn da- her heute dieser Konsens wieder eingeführt würde, so würde dadurch nichts anderes als Umge- hungen des Gesetzes herbeige- führt, und der Zuzug von mittel- losen Personen nach der Stadt ver- grössert. Die Stadt habe daher kein Interesse, sich dem von meh- reren Landgemeinden geäus- serten Wunsche um Wiederein- führung des Ehekonsens anzu- schliessen. G.R. Anton von Jäger giebt der Mei- nung Ausdruck, daß die Frage wegen Ertheilung des Ehekonsenses in unmittelbarem Zusammen- hange stehe mit der Frage der
Gewerbefreiheit, der Zuzug der Landleute in die Stadt wurde beschränkt, wenn die Gesetze ü- ber die Gewerbefreiheit beschränkt würden. Denn bei dem Beste- hen der Gewerbefreiheit zögen allerdings viele Leute in die Stadt, wo sie die Bewilligung zum Heiraten erhalten, wenn sie ein Geschäft anfingen; würde ihnen aber der Antritt des Gewerbes nicht bewilligt, so fiele damit auch die Bewilligung zum Heiraten hinweg. G.R. Dr. Hochhauser erwiedert dass man an der Gewerbefreiheit wohl nicht rütteln könne; auch liege dieser Gegenstand dem Gemeinde- rate gegenwärtig nicht zur Beur- theilung vor. G.R. Mayr spricht sich für Einfüh- rung eines Ehekonsenses im be- schränkten Maaße aus. Es solle nähmlich die Gemeine, wenn sie von vorneherein die Überzeu- gung habe, daß die betreffenden Personen der Gemeinde zur Last fallen müssen, die Befugnis zu- stehen, die Eingehung der Ehe unter- sagen zu können. Man habe
Gewerbefreiheit, der Zuzug der Landleute in die Stadt wurde beschränkt, wenn die Gesetze über die Gewerbefreiheit beschränkt würden. Denn bei dem Bestehen der Gewerbefreiheit zögen allerdings viele Leute in die Stadt, wo sie die Bewilligung zum Heiraten erhalten, wenn sie ein Geschäft anfingen; würde ihnen aber der Antritt des Gewerbes nicht bewilligt, so fiele damit auch die Bewilligung zum Heiraten hinweg. G.R. Dr. Hochhauser erwiedert dass man an der Gewerbefreiheit wohl nicht rütteln könne; auch liege dieser Gegenstand dem Gemeinderate gegenwärtig nicht zur Beurtheilung vor. G.R. Mayr spricht sich für Einführung eines Ehekonsenses im beschränkten Maaße aus. Es solle nähmlich die Gemeine, wenn sie von vorneherein die Überzeugung habe, daß die betreffenden Personen der Gemeinde zur Last fallen müssen, die Befugnis zustehen, die Eingehung der Ehe untersagen zu können. Man habe
Fälle gehabt, wo Personen geheiratet haben, welche kaum Quartier nicht einmal ein Bett gehabt; Leute aus den Versorgungs-Häusern hätten geheiratet, in solchen Fällen solle die Gemeinde entgegentreten können, weil diese Leute ihr später nothwendig zur Last fallen müssen. G.R. Dr. Hochhauser erwiedert, daß kein Mensch Siegel Brief habe, er werde der Gemeinde nicht einmal zur Last fallen; man könne mit guten Mitteln anfangen und zu Grunde gehen, das seien Schicksalsschläge, welche durch kein Gesetz hinweg dekretirt werden könnten. Man lasse den Leuten ihren freien Willen, wenn man schon eine Beschränkung einführe, so könnte sie blos in der Richtung möglich sein, daß niemand zum Heiraten zugelassen werde, welcher eine Armenversorgung geniße, diese Fälle seien aber so selten, daß man sie doch nicht zum Gesetze machen könne. Wenn es vorgekommen sei, daß Leute aus einem Versorgungshause weggeheiratet, hätten, so wären sie ja eben
Fälle gehabt, wo Personen geheira- tet haben, welche kaum Quartier nicht einmal ein Bett gehabt; Leute aus den Versorgungs-Häu- sern hätten geheiratet, in sol- chen Fällen solle die Gemeinde entgegentreten können, weil diese Leute ihr später nothwendig zur Last fallen müssen. G.R. Dr. Hochhauser erwiedert, daß kein Mensch Siegel Brief habe, er werde der Gemeinde nicht einmal zur Last fallen; man könne mit guten Mitteln anfangen und zu Grunde gehen, das seien Schicksalsschläge, wel- che durch kein Gesetz hinweg dekre- tirt werden könnten. Man lasse den Leuten ihren freien Willen, wenn man schon eine Beschrän- kung einführe, so könnte sie blos in der Richtung möglich sein, daß niemand zum Heiraten zu- gelassen werde, welcher eine Ar- menversorgung geniße, die- se Fälle seien aber so selten, daß man sie doch nicht zum Gesetze machen könne. Wenn es vorge- kommen sei, daß Leute aus einem Versorgungshause weggeheiratet, hätten, so wären sie ja eben
während dieser Zeit der Gemeinde nicht zur Last gefallen, und diesel- be habe daher keinen Schaden ge- habt. Auch das vom Vorsitzenden hervorgehobene moralische Element sei in Erwägung zu ziehen, da in der Regel die Leute, denen das Heiraten verweigert würde, im Konkubinate leben. G.R. Pointner bemerkt hiezu, daß es überall Ausnahmen gebe; aber die Paar angeführten Fälle könnten unmöglich maßgebend sein, um die Vertreter der Stadt zu bestimmen, sich den vorlie- genden Petitionen von Landge- meinden anzuschließen. G.R. Holub erwiedert, daß die Ge- meinde Steyr durch ihre Stimme keine Entscheidung für die zu treffenden gesetzlichen Bestim- mungen herbeiführen werde, jedenfalls würden auch andere Gemeinden befragt. Allerdings sei vom theoretischen Standpunkt aus das, was G.R. Dr. Hochhauser und Pointner hervorgehoben haben, richtig, und habe es seine Schwierigkeit jemanden etwas zu verbieten, was man ihm eigentlich gar nicht verweigern könne. Aber vom
während dieser Zeit der Gemeinde nicht zur Last gefallen, und dieselbe habe daher keinen Schaden gehabt. Auch das vom Vorsitzenden hervorgehobene moralische Element sei in Erwägung zu ziehen, da in der Regel die Leute, denen das Heiraten verweigert würde, im Konkubinate leben. G.R. Pointner bemerkt hiezu, daß es überall Ausnahmen gebe; aber die Paar angeführten Fälle könnten unmöglich maßgebend sein, um die Vertreter der Stadt zu bestimmen, sich den vorliegenden Petitionen von Landgemeinden anzuschließen. G.R. Holub erwiedert, daß die Gemeinde Steyr durch ihre Stimme keine Entscheidung für die zu treffenden gesetzlichen Bestimmungen herbeiführen werde, jedenfalls würden auch andere Gemeinden befragt. Allerdings sei vom theoretischen Standpunkt aus das, was G.R. Dr. Hochhauser und Pointner hervorgehoben haben, richtig, und habe es seine Schwierigkeit jemanden etwas zu verbieten, was man ihm eigentlich gar nicht verweigern könne. Aber vom
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