nothwendig erscheine und bemerkt sohin: „Nach eingehender Prüfung über die vom Amte angeregte gleichmässige und gerechte Vertheilung des Brunnengeldes hat sich die Section die Überzeugung verschafft, daß eine solche Vertheilung nur in der Weise möglich ist, daß dieselbe den Hausbesitzern auf die Hauszinssteuer repatirt wird. Die Section erlaubt sich daher den Antrag zu stellen, daß von der Hauszinssteuer 5 Prozente als alljährlich einzuhebendes Brunnengeld fest gesetzt werden wolle. Bezüglich jener Brunnenleitungen in die Häuser hat sich die Section die unliebsame Überzeugung verschafft, daß bei der Mehrzahl den ganzen Tag hiedurch die Brunnen unnöthiger Weise fließen, und hiedurch ein vielfach größerer Verbrauch des Wassers entstehen muß, als von den betreffenden fatirt und bezalt wurde. Um dieser Wilkür einigermassen Schranken zu setzen, glaubt die Section den Antrag stellen zu sollen, daß bei Wiedervorkommen solcher Unzukömmlichkeiten die Betreffenden zur Zalung des doppelten Brunnengeldes verhalten werden wollen.“ Der Sectionsantrag wird hinsichtlich seiner beiden Theile getrennt zur Abstimmung gebracht und werden beide Theile desselben zum Beschluß erhoben. — Z. 9287. III. Section. 6. Eingabe des Herrn Friedrich Brandl wegen
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