Ratsprotokoll vom 26. Oktober 1877

Äußerungen, welche sich dieser Schuldiener mit Beziehung auf sein Verhältnis zur Gemeinde und zu ihm /:Bürgermeister:/ sogar gegen den Landeschul-Inspector erlaubt habe, und erklärt die Gewährung einer noch längeren Kündigungsfrist als eine Beleidigung des gesammten Lehrkörpers. G. R. Reder und G. R. Ploberger erklären sich mit den Ausführungen des Bürgermeisters vollkommen einverstanden und bemerkt insbesonders letzterer, daß der Bürgermeister mit Rücksicht auf den zitierten Gemeinderats Beschluß ohne weiters berechtigt gewesen wäre, den Schuldiener im vorliegenden Falle sofort zu entlassen. G. R. Pointner führt aus, daß, wenn man schon im Prinzip für die Entlassung sei, eine längere Dauer der Kündigungsfrist sowohl für den Schuldiener, als auch für den Lehrkörper und die Gemeinde nur peinlich wären, weil er im Bewußtsein, daß er seine Stelle schon verloren habe, seine Pflichten immer weniger erfüllen würde. G. R. Leopold Huber bemerkt, daß niemand vom Gemeinderat gegen die Entlassung überhaupt sein werde; nur wünscht er die Gewährung einer längeren Kündigungsfrist. G. R. Menhart erklärt sohin gegenüber den ausgesprochenen Wünschen den Sections– Antrag dahin zu modificiren, daß dem Schuldiener eine dreimonatliche Kündigung zu-

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