G.R. Hofman hält die gewährte Kündigungsfrist für zu kurz und wünscht eine solche von 3 Monaten G.R. Redl wünscht selbe bis zum Schluße des II. Kurses ausgedehnt, G.R. Anton von Jäger bis zum Ende des Schuljahres; G.R. Perz wenigstens eine halbjährige Kündigung und zwar mit Rücksicht auf seine Familie. Der Vorsitzende gibt zu bedenken, daß dem Schuldiener der Beschluß des Gemeinderates, er werde beim nächsten Vergehen sofort entlassen, bekannt gegeben worden sei; er hätte daher das Recht gehabt, gegenüber dem vorliegenden Falle im eigenen Wirkungskreise sofort dessen Entlassung zu verfügen; er habe aber nicht den Schein auf sich lasten wollen, als ob er ihm gehäßig wäre, wovon man um so weniger reden könne, als er diesem Schuldiener ja zu dieser Anstellung verholfen habe, nachdem er seine Nichteignung zum Posten eines Wachinspectors bewiesen habe, wie er dann überhaupt schon verschiedene Posten bekleidet, aber nirgend entsprochen habe. Er sehe nicht ein, warum man so außerordentliche Rücksichten gegen denselben beobachten solle, da er überhaupt eine Kündigung gar nicht habe und ihm schon eine große Gnade gewährt wurde, wenn ihm eine solche von einem Vierteljahre eingeräumt würde. Der Vorsitzende zitiert hierauf einige
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