blamiren. Das Nachtragsoffert des Herrn Weiß sei ein- mal um 3 Tage zu spät eingelangt und könne nicht berücksichtiget werden; er spreche sich daher für Aufrecht- haltung des bereits gefaßten Beschlußes aus. Gemeinderat Mayr glaubt, daß es Sache des Herrn Weiß gewesen wäre, bei Einbringung seines ersten Offer- tes gleich seinen entgiltigen Willen kund zu thun; er habe am 29. September es ebenso gut wissen können, wie viel zu geben er gesonnen sei, als am 4. Oktober; es wäre ja auch möglich gewesen, daß vor Einlangung des Nachtragsoffertes bereits der Gemeinderat Beschluß gefaßt haben könnte und dann hätte selbst- verständlich dasselbe nicht mehr beachtet werden könne; es könne daher auch heute darauf kein Bedacht mehr genommen werden; allerdings sei es be- dauerlich, daß der Gemeinde hiedurch einen so bedeu- tenten Entgang erfahre, aber man müße in der Angelegenheit nach Gerechtigkeit vorgehen. Gemeinderat Pointner bemerkt, daß wenn vor Ab- lauf des Termins überhaupt kein Offert eingelangt gewesen wäre, dem Gemeinderate dann aller- dings frei gestanden wäre, zu entscheiden, ob er ein nachträglich überreichtes Offert noch berücksich- tigen wolle oder nicht; sobald aber ein Offert zeitge- recht vorliege, so könne der Gemeinderat ein später eingelangtes nicht mehr berücksichtigen und dassel- be nur zurück weisen. Sowie bei einer Lizita- tion der Ersteher allein das Recht auf das lizitirte Object habe und ein nachträglicher Anbot keine Be- rücksichtigung finde, so müsse auch bei der Offertaus- schreibung der Ausschreib-Termin als das entschei- dende
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