Abgabe eines Gutachtens der Gemeinderat sei- ne Ansicht dahin aussprechen, daß das fragliche Gesetz für unsere Gegend nicht noth- wendig sei. Letzterer Antrag wird mit Majorität ange- nommen. – Z. 8994. 8. Amtsbericht wegen Anlage einer Bürgerma- trik. Gemeinderat Pointner verliest nachstehenden Amtsbericht: „Löblicher Gemeinderat. In der Ge- meinderatssitzung vom 22. Dezember 1876 wur- de der Vorschlag des Amtes wegen Anlage einer Bürger-Matrik angenommen und in Aus- führung dieses Beschlußes sohin auf Grund der dem Amte bekannten Daten diese Bürger- Matrik angefertigt. Dieselbe wurde dann laut Kundmachung vom 23. August 1877 Z. 7948 bis Ende September zur allgemeinen Einsicht und eventuellen Einbringung von Reklamatio- nen aufgelegt, ohne daß während dieses Zeit- raumes Reklamationen gegen dieselbe ein- gebracht worden wären. Das Amt beehrt sich demnach in Ausführung des Punktes 3 des zi- tirten Gemeinderatsbeschlußes, diese Bürger- Matrik hiermit zur Genehmigung zu übereichen. Steyr, am 1. Oktober 1877. Leopold Anton Iglseder.“ Nach Bekanntgabe der diesfalls geltenden gesetzlichen Bestimmungen, wornach bis zur Erlassung der neu- en Gemeinde-Ordnung im Jahre 1850 alle Bürger- lich gewesen seien, welche ein bürgerliches Haus oder Gewerbe besessen haben, während seither nur
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