Gemeinderat Wenhart stellt die Frage, ob die Victualienhändler berechtigt seien, Brantwein auszuschenken, welche der Vorsitzende dahin beantwortet, daß nur diejenigen hiezu berechtigt seien, welche die Conzession zu diesem Ausschanke besitzen. Gemeinderat Mayr glaubt, daß man mit Rücksicht darauf, daß hier nicht so viele der Trunkenheit ergeben seien, hingegen noch nicht gesetzlich einzugreifen brauche. Gemeinderat Pointner befürwortet den Sections-Antrag, da mit dem Statthalterei Erlasse blos der Bürgermeister und nicht der Gemeinderat um sein Gutachten gefragt sei. Gemeinderat Wenhart bemerkt, daß mit Rücksicht auf den ausdrücklichen Wunsch des Bürgermeisters um Abgabe eines Gutachtens der Gemeinderat sich dahin aussprechen möge, daß er ein Gesetz, wie das gedachte für Steyr nicht nothwendig halte. Gemeinderat Gschaider weist darauf hin, daß der Gemeinderat wohl nicht so in der Lage sei, ein Gutachten abzugeben, wie das Amt welchen allein die vorkommenden Fälle näher bekannt seien. Gemeinderat Perz erklärt sich der Ansicht des Gemeinderates Wenhart anzuschließen und weist darauf hin, daß sich in Mähren und Schlesien einige Bezirke gegen die Ausdehnung des fraglichen Gesetwelches nur für Galizien und Bukowina berechnet sei zes ausgesprochen hätten. Gemeinderat Mauß stellt den bestimmten Antrag, es möge auf den Wunsch des Bürgermeisters wegen
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