7. Erlaß der k.k. Statthalterei pto Abgabe eines Gutachtens hinsichtlich der Ausdehnung des Gesetzes wegen Hintanhaltung der Trunkenheit. Referent verliest diesen Erlaß, mit welchem anläßlich einer vom Abgeordneten- und Herrenhaus gefaßten Resolution, es habe die Regierung nach Einvernehmung der Landtage in Erwägung zu ziehen, ob das Gesetz, womit Bestimmungen zur Hintanhaltung der Trunkenheit für Galizien und Bukowina getroffen wurden, nicht auch auf andere im Reichsrate vertretenen Königreiche und Länder auszudehnen sei, der Bürgermeister zur Abgabe eines Gutachtens aufgefordert wird, und stellt sohin namens der Section den Antrag, dieser Erlas sei dem Bürgermeister zur geeigneten Berichterstattung mit dem Bemerken rückzustellen, daß sich der löbl. Gemeinderat zur Abgabe einer Äußerung über eine Angelegenheit im übertragenen Wirkungskreise nicht für competent halte. Der Vorsitzende spricht seine Meinung dahin aus, daß es doch zweckmäßig sein dürfte, wenn der Gemeinderat sein Gutachten ausspreche, welches jedenfalls gewichtiger sei, als wenn er als einzelne Person dieses thue; er ersuche daher den Gemeinderat, seiner Ansicht hierüber Ausdruck zu geben. Gemeinderat Ploberger meint, daß der Gemeinderat keinen Grund habe, sich um ein ähnliches Gesetz zu bewerben, da es hier nicht so viele Betrunkene gebe.
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