(G.R. Leopold Huber tritt gemäß § 67 G.St. ab) G.R. Pointer verliest dieses Gesuch mit welchem Herr Franz Jäger von Waldau unter Hinweis auf die seit 10 Jahren bestandene Mauthfreiheit für den jeweiligen Besitzer des Stiefvaterkellers um fernere Belassung dieser Freiheit und daher um Aufhebung des diesfälligen Gemeinderatsbeschlußes vom 24. August d.J. wegen Entziehung dieser Mauthfreiheit ersucht. Referent bemerkt hiezu, daß die von Herrn Franz Jäger v. Waldau nachgesuchte Mauthbefreiung von und zu seinem Keller in Jägerberg nicht berücksichtigt werden könne, weil der am 24. August 1877 gefaßte Gemeinderatsbeschluß die Grenzen der städtischen Mauten für die am 1. Jänner 1878 beginnende Pachtdauer bestimmt habe. Diese Bestimmung sei gegenüber den Gebrüdern v. Jäger um so gerechtfertigter, als dieselben die gesetzliche Entschädigung für die außer dem Stadtgebiete Steyr abgesetzten Biere ebenfalls in Anspruch nehmen. Es habe nämlich den Carl v. Jäger für das von ihm in seinem Keller zum Ausschank gebrachte Bier im Abfindungswege vom Gemeinderate eine Entschädigung
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