wird, daß in Folge der Einziehung des direkten Personen und Gepäck-Verkehrs zwischen den Stationen Wien, St. Pölten, Budweis, Linz, Salzburg, Simbach, Passau und Valentin nach Bud Halt und vice versa zwischen der Elisabethbahn, Kronprinz Rudolfbahn und dem Postmeister von Hall eine entsprechende Vereinbarung getroffen worden sei, vermöge deren die ganze Fahrgebür gleich bei der Aufsteigstation entrichtet würde, daher auch der benannte Postmeister, wegen Bestellung der erforderlichen Fahrgelegenheiten immer die telegrafische Anweisung erhalte. Nur diese mit direkten Fahrzeiten versehenen Passagiere begäben sich unmittelbar beim Aussteigen am hiesigen Bahnhof zum Standplatze der Postwägen, während alle anderen durch den Hauptausgang austreten; eine Anpreisung dieser beigestellten Fahrgelegenheit finde nicht statt. Die Gemeine-Vorstehung habe die Petenten von dieser Äußerung in Kenntnis gesetzt und denselben auf Grund derselben bedeutet, daß sie nicht in der Lage sei, dem gestellten Begehren statt zu geben. Hingegen hätten die Fiaker den vorliegenden Rekurs eingebracht, in welchem sie die in ihrer früheren Eingabe dargestellten Verhältnisse neuerlich erwänen und nunmehr an den
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