Ratsprotokoll vom 24. August 1877

und den Antrag stelle, für den bean- spruchten Grund den Verkaufspreis mit 2 fl pr. Quadratunter zu stellen, wogegen denselben bei Übernahme des Grunde auch die Verpflichtung zur Herhaltung des Wasserschutzbaues zu treffen habe. G.R. Ploberger ist mit Rücksicht auf den geringen Wert des betref- fenden Grundes nicht dafür einen bestimmten Verkaufspreis zu stellen, sondern man solle diese Bestimmung dem Herrn Gesuchsteller selbst überlassen. G.R. Pointner bemerkt, daß durch den Sektions-Antrag gegen das vom Ge- meinderat wiederholt betonte Prin- zip, keine städt. Gründe zu verkau- fen, verstoßen werde daher sich der Gemeinderat bei Annahme dieses Antrages einer Inkonsequenz schuldig mache. Auch könne man nicht sagen, daß der Grund für die Ge- meinde gänzlich wertlos sei, denn einerseits könne selber doch wieder einmal benötigt werden, andererseits könne er, wie er durch Anschwemmungen entstanden sei, durch solche Anschwemmungen auch wieder eine Vergrößerung er- fahren. Es stellt daher den Abände- rungs Antrag, den fraglichen Grund

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