Ratsprotokoll vom 24. August 1877

und den Antrag stelle, für den beanspruchten Grund den Verkaufspreis mit 2 fl pr. Quadratunter zu stellen, wogegen denselben bei Übernahme des Grunde auch die Verpflichtung zur Herhaltung des Wasserschutzbaues zu treffen habe. G.R. Ploberger ist mit Rücksicht auf den geringen Wert des betreffenden Grundes nicht dafür einen bestimmten Verkaufspreis zu stellen, sondern man solle diese Bestimmung dem Herrn Gesuchsteller selbst überlassen. G.R. Pointner bemerkt, daß durch den Sektions-Antrag gegen das vom Gemeinderat wiederholt betonte Prinzip, keine städt. Gründe zu verkaufen, verstoßen werde daher sich der Gemeinderat bei Annahme dieses Antrages einer Inkonsequenz schuldig mache. Auch könne man nicht sagen, daß der Grund für die Gemeinde gänzlich wertlos sei, denn einerseits könne selber doch wieder einmal benötigt werden, andererseits könne er, wie er durch Anschwemmungen entstanden sei, durch solche Anschwemmungen auch wieder eine Vergrößerung erfahren. Es stellt daher den Abänderungs Antrag, den fraglichen Grund

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