Recht, für jedes Stück Schwein 2 xr zu verlangen.“ — Hiezu bemerkt Referent, daß das Comité die Verpachtung dieses Ertrages mit einem Ausrufspreise von 200 fl beantrage. Hin- gegen habe der Pächter das Recht, für jedes auf den Schweinemarkt am Quai gebrachte geschlachtete Schwein eine Gebür von 5 xr (statt der bis- herigen 2 xr) abzuverlangen. Die nötigen Schrägen habe die Gemeinde beizu- stellen, hingegen für das jedesmalige Aus- u. Einräumen der Schrägen der Pächter selbst zu sorgen. — (Liest:) „Die Gemeinde Steyr hat noch 2 andere Gefälle, nemlich des 4 Pfennig- Gefälle, welches sich aber einer Verpachtung enzieht, und das Land- u. Haftgefälle welches gegenwärtig einen Jahres-Pacht- schilling von 50 fl abwirft, und das an Herrn Huber verpachtet ist. Der diesfällige Pachtvertrag endet aber erst mit Schluß des Jahres 1878 und kann daher hier nicht in Betracht gezogen werden. Anläßlich dieser nunmehr neuerdings erfolgenden Verpachtung der städt. Ge- fälle, dürfte nun auch eine Erörterung der Frage empfehlenswert sein, ob der bisherige Modus, hinsichtlich der Verzehrungs- steuer-Zuschläge ferner beibehalten wer- den
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