Ratsprotokoll vom 24. August 1877

Einführung des neuen Maßes Gewichtes pr 100 Kilogramm 2 xr und als Zettelgeld 1 xr zu entrichten. Hiebei dürfte es sich empfehlen, dem Pächter auch die Verpflichtung aufzulegen, daß er an den Wochenmarktstagen am Platze eine kleine Verkaufs Wage mit einem in Pflicht genommenen Organe aufstellt, wo die Parteien gegen Entrichtung einer kleinen Gebür die gekauften Waren abwegen lassen können.“ Hiezu bemerkt Referent, daß die dem Antrage sich das Comité anschließe. (Liest:) „C. Marktplatz und Standelgefälle betreffend. 1. Dasselbe wird von allen Standeln mit Ausnahme der Markthütten und Stände während der beiden Jahrmärkte nach dem Tarif eingehoben. 2. Hinsichtlich der Einzahlung des Pachtschillings gilt das bei B Gesagte. 3. Der Tarif ist an Wochenmärkten. a. für Verkaufsplätze von 2 Klafter Länge, gegenwärtig 4 Meter und darüber 35 xr; b. für 1 Klafter Länge, gegenwärtig 2 Meter u. darüber 17 1/2 xr; c. für 1/2 Klafter Länge gegenwärtig 1 Meter u. darüber 9 xr.

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