Ratsprotokoll vom 24. August 1877

sich darüber ausweisen, daß die Fuhr an einem und demselben Tage die Einbruchs zu Ausbruchsstation passirt habe. Es wird ferner ausdrücklich bemerkt, daß obige Mautgebür von jedem Stück Zugund Triebvieh unweigerlich zu entrichten ist, wenn die Thiere auch nicht den Mauthschranken passiren, sondern nur den oben angegebenen Mauthrayon betreten, weil dieser Umstand das betreten des Mauthrayons allein schon die Mauthpflicht begründet, und es hienach ganz gleichgültig ist, ob der Mauthschranken unmittelbar an der Grenze des Rayons sich befindet oder weiter vor demselben entfernt ist. Rücksichtlich der Befreiungen haben die für die kk. ärarischen Mauthen erlassenen Vorschriften zu gelten. Weiters wird bemerkt, daß nach dem kk. h. Kanzlei Dekrete vom 10. Dezember 1829 Z. 42352 und vom August 1830 Z 28834 die Bewohner von Steyr bei dem Austritte keine Mauth sondern nur bei dem Eintritte oder bei der Rückkehr die Mauth zu bezahlen haben; diese Bestimmung gilt auch von den jetzigen Besitzern der in den zur Gemeinde Garsten gehörigen bürgerlichen

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