und Brückenmauth ist nach dem laut der h. kk. Statthalterei vom 1. Mai 1864 Z 6891 u. zu folge Erlaßes des hohen Staatsmini- steriums vom 27. April 1864 Z. 7900 von Sr. kk. apostol. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 17. April 1864 geneh- migten erhöhten Tarife einzuheben, wie folgt: 1. Von jedem Stück Zugvieh ohne Unter- schied der Gattung und der Ladung der Wägen, sowie von jedem Stück Reit- pferd 5 xr. 2. Von jedem Stück schweren Trieb- vieh, als Pferde, Rinder, Esel und Maultiere 3 xr. 3. von jedem Stück leichten Trieb- vieh 1 1/2 xr. Der Mauthrayon umfaßt das Stadtgebiet Steyr mit Ausschluß des Bahnhofes. Die Mauthgebühr ist sowohl bei dem Eintritte in diesem Rayon, als auch bei dem Austritte aus demselben, und zwar bei dem nächst gelegenen städtischen Mauthamte zu entrichten. Für Transitofuhren ist nur bei der Einbruchsstation die Mauthgebür zu entrichten. Diese Fuhren müssen aber bei als Transitofuhren bei der Einbruchsstation angemeldet werden und es muß der Frächter bei der Ausbruchstation durch die Mauthbolletten
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