Ratsprotokoll vom 24. August 1877

oder Minderung des Pachtschillings sich vorbehalten werden müßte. — Hinsichtlich der einzelnen Gefälle, wäre noch insbesonders nachstehendes zu bemerken: A. Pflaster- u. Brückenmaut betreffend die wichtigsten Grundsätze des bisher geltenden Vertrages sind: 1. Der Tarif beträgt 5 xr für jedes Stück Zugvieh und Reitpferd, 3 xr für jedes Stück schwere Triebvieh, 1 1/2 xr für jedes Stück leichten Triebviehs. Die Höhe dieser Ziffer darf vorläufig mit Rücksicht darauf, daß selbe durch ein bis Ende 1874 giltiges Gesetz festgesetzt ist, nicht geändert werden. 2. Die Entrichtung der Gebüren erfolgt bei dem Einund Austritte aus dem Maut-Rayon welcher durch die Grenze des Stadtgebietes bestimmt, und von dem Orte wo der Mautschranken aufgestellt ist, unabhängig erscheint; und ist nur bei Transitofuhren bei der EinbruchsStation allein zu entrichten. Die Bewohner von Steyr entrichten bei dem Austritte keine Maut und haben weiters die im Punkte des besungen Vertrages enthaltenen Mautbefriungen auch ferner in Gültigkeit zu bleiben. Hiezu verließ Referent den Punkt des gegenwärtigen Vertrages, welcher lautet: „III. Die Pflaster-

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