oder Minderung des Pachtschillings sich vor- behalten werden müßte. — Hinsichtlich der einzelnen Gefälle, wäre noch ins- besonders nachstehendes zu bemerken: A. Pflaster- u. Brückenmaut betreffend die wichtigsten Grundsätze des bisher gel- tenden Vertrages sind: 1. Der Tarif be- trägt 5 xr für jedes Stück Zugvieh und Reitpferd, 3 xr für jedes Stück schwere Triebvieh, 1 1/2 xr für jedes Stück leichten Triebviehs. Die Höhe dieser Ziffer darf vorläufig mit Rücksicht darauf, daß selbe durch ein bis Ende 1874 giltiges Gesetz festgesetzt ist, nicht ge- ändert werden. 2. Die Entrich- tung der Gebüren erfolgt bei dem Ein- und Austritte aus dem Maut-Rayon welcher durch die Grenze des Stadtge- bietes bestimmt, und von dem Orte wo der Mautschranken aufgestellt ist, unabhängig erscheint; und ist nur bei Transitofuhren bei der Einbruchs- Station allein zu entrichten. Die Bewohner von Steyr entrichten bei dem Austritte keine Maut und haben weiters die im Punkte des besungen Vertrages enthaltenen Mautbefriun- gen auch ferner in Gültigkeit zu bleiben. Hiezu verließ Referent den Punkt des gegenwärtigen Vertra- ges, welcher lautet: „III. Die Pflaster-
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