zu betragen habe; hingegen sei dem Pächter in Hinkunft bei säumiger Einzahlung nur mehr 1 Monat (statt der bisherigen 2 Monate) zuzuwarten wonach die Gemeinde schon des Recht auf Auflösung des Vertrages haben solle. (Liest:) „Was die Zeit betrifft, auf welche die Verpachtung erfolgen soll, so dürfte sich wieder eine dreijäh- rige Pachtzeit empfehlen. Hiebei muß aber bemerkt werden, daß die letzte Bewilligung zur Einholung der Pflaster- u. Brückenmaut mit Landtagsbeschluß vom 24. September 1874, sanktionirt mit Allerhöchster Entschlißung Seiner Maje- stät des Kaisers vom 19. Oktober 1874 auf die Dauer von 5 Jahren erfolgte, dass daher dieses Recht gegen Ende des Jahres 1879 erlischt. Es müßte da- her, im Falle die Verpachtung wirk- lich auf 3 Jahre geschieht, in dem be- lassenden Vertrage ausdrücklich ein Passus aufgenommen werden, daß dieser Vertrag nur unter der Vor- aussetzung auch für das Jahr 1880 gelte wenn zur Einhebung dieses Gefälles die gesetzliche Bewilligung erwirkt werde, und weiters, daß für den Fall, als die betreffende Gebür eine Erhöhung oder Linderung erfahren sollte, auch eine entsprechende Erhö- hung
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