Ratsprotokoll vom 24. August 1877

Raths=Protokoll der kk. landesfürstlichen Stadt Steyr vom 24. August 1877 Datenaufbereitung Digitalarchiv Steyr

Protokoll aufgenommen über die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr am 24. August 1877. Gegenwärtig: Der Vorsitzende: Bürgermeister Moriz Crammer. Der Vize-Bürgermeister Carl Edelbauer. Die Gemeinderäte: Emil Göppl Samuel Mauß Ferdinand Gründler Anton Mayr Gustav Gschaider Mathias Perz Franz Hofmann Franz Ploberger Josef Huber Georg Pointner Leopold Huber Josef Reder Anton Jäger u. Waldau Franz Schachinger Franz Jäger v. Waldau Wenzl Wenhart Anton Landsiedl Franz Wickhoff Schriftführer: Gemeinde Sekretär Iglseder. Beginn der Sitzung 3 1/4 Uhr N.M. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, konstatirt die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl von Gemeinde- rats-Mitgliedern und erwähnt hierauf, daß seit der letzten Sitzung des Gemein- derates ein für Oberösterreich sehr trauri- ges

Protokoll aufgenommen über die Sitzung des Gemeinderates der Stadt Steyr am 24. August 1877. Gegenwärtig: Der Vorsitzende: Bürgermeister Moriz Crammer. Der Vize-Bürgermeister Carl Edelbauer. Die Gemeinderäte: Emil Göppl Samuel Mauß Ferdinand Gründler Anton Mayr Gustav Gschaider Mathias Perz Franz Hofmann Franz Ploberger Josef Huber Georg Pointner Leopold Huber Josef Reder Anton Jäger u. Waldau Franz Schachinger Franz Jäger v. Waldau Wenzl Wenhart Anton Landsiedl Franz Wickhoff Schriftführer: Gemeinde Sekretär Iglseder. Beginn der Sitzung 3 1/4 Uhr N.M. Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung, konstatirt die Anwesenheit der zur Beschlußfähigkeit erforderlichen Anzahl von Gemeinderats-Mitgliedern und erwähnt hierauf, daß seit der letzten Sitzung des Gemeinderates ein für Oberösterreich sehr trauriges

Ereigniß eingetreten sei, nemlich das Ableben des sehr geehrten und hochgeachteten Herrn Statthalters Baron Wiedenfeld; er ersuche daher die herzliche Theilnahme an diesem traurigen Falle, durch Aufstehen von den Sitzen kund zu geben. — Geschieht. — Der Vorsitzende bemerkt weiters, daß er, nachdem ihm der Tod des Herrn Statthalters, durch das hohe kk. Statthalter Präsidium Linz mitgetheilt worden sei, an desselbe telegrafisch des Beileid ausgedrückt und es ersucht habe, dieses Beileid auch der hinterlassenen Gemalin der Frau Baronin Wiedenfeld bekannt zu geben, worüber von derselben nachstehendes Schreiben anhergelangt sei. — „Löblicher Gemeindevorstand der Stadt Steyr! Ich beehre mich dem löblichen Gemeindevorstande den verbindlichsten Dank für den mir durch das kk. Statthalterei-Präsidium in Linz übermittelten gütigen Ausdruck der Theilnahme anläßlich des Hinscheidens, meines Gemahls hiemit auszusprechen. Linz, am 22. August 1877. — Sofie Freiin von Wiedenfeld. Wird zur Kenntnis genommen. — Z. 8781. Weiters führt der Vorsitzende an, daß bei Zusammenstellung der heutigen TagesOrdnung sich ein unliebsames Versehen eingeschlichen habe, indem nämlich bei den Gegenständen der III. Sektion, als Punkte die Offertbegebung der ReparatursArbeiten

Ereigniß eingetreten sei, nemlich das Ableben des sehr geehrten und hochgeachteten Herrn Statt- halters Baron Wiedenfeld; er ersuche daher die herzliche Theilnahme an diesem trauri- gen Falle, durch Aufstehen von den Sitzen kund zu geben. — Geschieht. — Der Vorsitzende bemerkt weiters, daß er, nach- dem ihm der Tod des Herrn Statthalters, durch das hohe kk. Statthalter Präsidium Linz mitgetheilt worden sei, an desselbe telegrafisch des Beileid ausgedrückt und es ersucht habe, dieses Beileid auch der hinterlassenen Gemalin der Frau Baro- nin Wiedenfeld bekannt zu geben, worüber von derselben nachstehendes Schreiben an- hergelangt sei. — „Löblicher Gemeinde- vorstand der Stadt Steyr! Ich beehre mich dem löblichen Gemeindevorstande den verbindlichsten Dank für den mir durch das kk. Statthalterei-Präsidium in Linz über- mittelten gütigen Ausdruck der Theil- nahme anläßlich des Hinscheidens, meines Gemahls hiemit auszusprechen. Linz, am 22. August 1877. — Sofie Freiin von Wiedenfeld. Wird zur Kenntnis genommen. — Z. 8781. Weiters führt der Vorsitzende an, daß bei Zusammenstellung der heutigen Tages- Ordnung sich ein unliebsames Versehen eingeschlichen habe, indem nämlich bei den Gegenständen der III. Sektion, als Punkte die Offertbegebung der Reparaturs- Arbeiten

an der Steyrbrücke einzusetzen übersehen worden sei; er ersuche daher wegen Dringlichkeit dieses Gegenstandes dessen Behandlung heute vornehmen zu wollen. Hierauf wird zur Tagesordnung übergegangen. 1. Comitébericht wegen Verpachtung der städt Gefälle. G.R. Pointner verliest nachstehenden Amtsbericht: „Löbliches Comité! In Folge des hiesigen Amtsberichtes vom 24 Jänner 1877 Z. 1841 be- treffend die Wiederverpachtung der städtischen Gefälle vom Jahre 1878 ab, wurde in der Gemeinderats-Sitzung vom 9. Februar d.Js. der Beschluß gefaßt, es sei ein Co- mité zu wählen, welches die bisherigen Pachtbedingnisse in der Richtung zu prü- fen habe, ob eine Abänderung derselben wünschenswert und notwendig sei. Dieses Comité wurde aus den Herrn Ob- männern der ersten Sektionen zu- sammengesetzt und zu einer Besprechung für den 17. April d.J. eingeladen. Hie- bei wurde von demselben der Wunsch ausgesprochen, es möge vorerst von Seite des Amtes ein Gutachten über die ange- regte Frage zur weiteren Beschlußfassung vorgelegt werden, dem hiemit nachge- kommen wird.

an der Steyrbrücke einzusetzen übersehen worden sei; er ersuche daher wegen Dringlichkeit dieses Gegenstandes dessen Behandlung heute vornehmen zu wollen. Hierauf wird zur Tagesordnung übergegangen. 1. Comitébericht wegen Verpachtung der städt Gefälle. G.R. Pointner verliest nachstehenden Amtsbericht: „Löbliches Comité! In Folge des hiesigen Amtsberichtes vom 24 Jänner 1877 Z. 1841 betreffend die Wiederverpachtung der städtischen Gefälle vom Jahre 1878 ab, wurde in der Gemeinderats-Sitzung vom 9. Februar d.Js. der Beschluß gefaßt, es sei ein Comité zu wählen, welches die bisherigen Pachtbedingnisse in der Richtung zu prüfen habe, ob eine Abänderung derselben wünschenswert und notwendig sei. Dieses Comité wurde aus den Herrn Obmännern der ersten Sektionen zusammengesetzt und zu einer Besprechung für den 17. April d.J. eingeladen. Hiebei wurde von demselben der Wunsch ausgesprochen, es möge vorerst von Seite des Amtes ein Gutachten über die angeregte Frage zur weiteren Beschlußfassung vorgelegt werden, dem hiemit nachgekommen wird.

Laut Pachtvertrag vom 12. September 1874 wurde dem Herrn Franz Lavrenčič, Mautpächter zu Graz, des Pflaster u. Brückenmaut-Gefälle um einen jährlichen Pachtschilling von 1090 fl; das Marktplatz und Standelgefälle um jährlich 2476 und das Wag- u. Niederlags-Gefälle um 451 fl vom 1. Jänner 1875 ab auf die Dauer von drei Jahren in Pacht gegeben, und enden daher die diesfälligen Pachtverträge mit Schluß dieses Jahres. Weiters erhielt derselbe, ohne daß hierüber ein spezieller Vertrag abgeschlossen wurde, die Benützung der Schweinschrägen gegen einen jährlichen Pachtschilling von 52 fl zu folge Gemeinderats Beschluß vom 31. Juli 1874 eingeräumt. Es wäre daher vor Allen wegen Wiederverpachtung dieser Gefälle die nötige Verlautbarung zu erlassen und daher eine entsprechende Kundmachung in mehreren Tagesblättern, beispielsweise „Wiener Zeitung“, „Linzer Zeitung“, „Grazer Tagespost“, „Steyrer Alpenboten“ und „Welser Anzeiger“ zu veröffentlichen; für die Begebung dürfte sich die Vorname einer Lizitation besser empfehlen, als eine Offert-Ausschreibung, weil voraussichtlich durch erstere höhere Preise erzielt werden.“ Hiezu bemerkt Referent, daß das

Laut Pachtvertrag vom 12. September 1874 wurde dem Herrn Franz Lavrenčič, Mautpächter zu Graz, des Pflaster u. Brückenmaut-Gefälle um einen jährlichen Pachtschilling von 1090 fl; das Marktplatz und Standelgefälle um jährlich 2476 und das Wag- u. Niederlags-Gefälle um 451 fl vom 1. Jänner 1875 ab auf die Dauer von drei Jahren in Pacht gegeben, und enden daher die diesfälligen Pachtverträge mit Schluß dieses Jahres. Weiters erhielt derselbe, ohne daß hierüber ein spezieller Ver- trag abgeschlossen wurde, die Benützung der Schweinschrägen gegen einen jährlichen Pachtschilling von 52 fl zu fol- ge Gemeinderats Beschluß vom 31. Juli 1874 eingeräumt. Es wäre daher vor Allen wegen Wiederverpachtung dieser Gefälle die nötige Verlautbarung zu erlassen und daher eine entspre- chende Kundmachung in mehreren Tagesblättern, beispielsweise „Wiener Zeitung“, „Linzer Zeitung“, „Grazer Tagespost“, „Steyrer Alpenboten“ und „Welser Anzeiger“ zu veröffentlichen; für die Begebung dürfte sich die Vor- name einer Lizitation besser empfeh- len, als eine Offert-Ausschreibung, weil voraussichtlich durch erstere höhere Preise erzielt werden.“ Hiezu bemerkt Referent, daß das

Comité sich dem Antrage auf Vorname einer Lizitation mit Majoritätsbeschluß ange- schlossen habe, und beantrage, daß sämmt- liche Gefälle zusammen zu verlizitiren seien. (Liest:) „Diese Lizitation wäre daher vom Tage der Kundmachung ab auf 4 Wochen später festzusetzen. Die Li- ziation hätte im Ratssaale unter In- tervention des für diesen Gegenstand bereits bestehenden Comitees zu erfol- gen. Der Ausrufspreis wäre durch die bisherige Höhe des Pachtschillings gegeben. Jeder Lizitant hätte ein mit 10% dieses Ausrufspreises be- messens Vadium vor der Licitation zu erlegen, welches von dem Ersteher sofort auf das Doppelte zu erhöhen wäre. Die Ratifikation hätte aber jedenfalls dem Gemeindete vorbehalten zu blei- ben, welcher dieselbe spätestens 8 Tage nach erfolgter Lizitation vorzunehmen hätte. — Hienach wäre der Vertrag ab- zuschließen und von dem Contrahen- ten auf die Dauer des Vertrages eine Caution, welche mindestens die Hälfte des Jahres-Pachtschillings betragen muß, zu erlegen.“ Hiezu bemerkt Referent, daß statt des- sen das Comité beantrage, daß die Höhe der Caution nur 1/5 des Pachtschillings

Comité sich dem Antrage auf Vorname einer Lizitation mit Majoritätsbeschluß angeschlossen habe, und beantrage, daß sämmtliche Gefälle zusammen zu verlizitiren seien. (Liest:) „Diese Lizitation wäre daher vom Tage der Kundmachung ab auf 4 Wochen später festzusetzen. Die Liziation hätte im Ratssaale unter Intervention des für diesen Gegenstand bereits bestehenden Comitees zu erfolgen. Der Ausrufspreis wäre durch die bisherige Höhe des Pachtschillings gegeben. Jeder Lizitant hätte ein mit 10% dieses Ausrufspreises bemessens Vadium vor der Licitation zu erlegen, welches von dem Ersteher sofort auf das Doppelte zu erhöhen wäre. Die Ratifikation hätte aber jedenfalls dem Gemeindete vorbehalten zu bleiben, welcher dieselbe spätestens 8 Tage nach erfolgter Lizitation vorzunehmen hätte. — Hienach wäre der Vertrag abzuschließen und von dem Contrahenten auf die Dauer des Vertrages eine Caution, welche mindestens die Hälfte des Jahres-Pachtschillings betragen muß, zu erlegen.“ Hiezu bemerkt Referent, daß statt dessen das Comité beantrage, daß die Höhe der Caution nur 1/5 des Pachtschillings

zu betragen habe; hingegen sei dem Pächter in Hinkunft bei säumiger Einzahlung nur mehr 1 Monat (statt der bisherigen 2 Monate) zuzuwarten wonach die Gemeinde schon des Recht auf Auflösung des Vertrages haben solle. (Liest:) „Was die Zeit betrifft, auf welche die Verpachtung erfolgen soll, so dürfte sich wieder eine dreijährige Pachtzeit empfehlen. Hiebei muß aber bemerkt werden, daß die letzte Bewilligung zur Einholung der Pflasteru. Brückenmaut mit Landtagsbeschluß vom 24. September 1874, sanktionirt mit Allerhöchster Entschlißung Seiner Majestät des Kaisers vom 19. Oktober 1874 auf die Dauer von 5 Jahren erfolgte, dass daher dieses Recht gegen Ende des Jahres 1879 erlischt. Es müßte daher, im Falle die Verpachtung wirklich auf 3 Jahre geschieht, in dem belassenden Vertrage ausdrücklich ein Passus aufgenommen werden, daß dieser Vertrag nur unter der Voraussetzung auch für das Jahr 1880 gelte wenn zur Einhebung dieses Gefälles die gesetzliche Bewilligung erwirkt werde, und weiters, daß für den Fall, als die betreffende Gebür eine Erhöhung oder Linderung erfahren sollte, auch eine entsprechende Erhöhung

zu betragen habe; hingegen sei dem Pächter in Hinkunft bei säumiger Einzahlung nur mehr 1 Monat (statt der bisherigen 2 Monate) zuzuwarten wonach die Gemeinde schon des Recht auf Auflösung des Vertrages haben solle. (Liest:) „Was die Zeit betrifft, auf welche die Verpachtung erfolgen soll, so dürfte sich wieder eine dreijäh- rige Pachtzeit empfehlen. Hiebei muß aber bemerkt werden, daß die letzte Bewilligung zur Einholung der Pflaster- u. Brückenmaut mit Landtagsbeschluß vom 24. September 1874, sanktionirt mit Allerhöchster Entschlißung Seiner Maje- stät des Kaisers vom 19. Oktober 1874 auf die Dauer von 5 Jahren erfolgte, dass daher dieses Recht gegen Ende des Jahres 1879 erlischt. Es müßte da- her, im Falle die Verpachtung wirk- lich auf 3 Jahre geschieht, in dem be- lassenden Vertrage ausdrücklich ein Passus aufgenommen werden, daß dieser Vertrag nur unter der Vor- aussetzung auch für das Jahr 1880 gelte wenn zur Einhebung dieses Gefälles die gesetzliche Bewilligung erwirkt werde, und weiters, daß für den Fall, als die betreffende Gebür eine Erhöhung oder Linderung erfahren sollte, auch eine entsprechende Erhö- hung

oder Minderung des Pachtschillings sich vor- behalten werden müßte. — Hinsichtlich der einzelnen Gefälle, wäre noch ins- besonders nachstehendes zu bemerken: A. Pflaster- u. Brückenmaut betreffend die wichtigsten Grundsätze des bisher gel- tenden Vertrages sind: 1. Der Tarif be- trägt 5 xr für jedes Stück Zugvieh und Reitpferd, 3 xr für jedes Stück schwere Triebvieh, 1 1/2 xr für jedes Stück leichten Triebviehs. Die Höhe dieser Ziffer darf vorläufig mit Rücksicht darauf, daß selbe durch ein bis Ende 1874 giltiges Gesetz festgesetzt ist, nicht ge- ändert werden. 2. Die Entrich- tung der Gebüren erfolgt bei dem Ein- und Austritte aus dem Maut-Rayon welcher durch die Grenze des Stadtge- bietes bestimmt, und von dem Orte wo der Mautschranken aufgestellt ist, unabhängig erscheint; und ist nur bei Transitofuhren bei der Einbruchs- Station allein zu entrichten. Die Bewohner von Steyr entrichten bei dem Austritte keine Maut und haben weiters die im Punkte des besungen Vertrages enthaltenen Mautbefriun- gen auch ferner in Gültigkeit zu bleiben. Hiezu verließ Referent den Punkt des gegenwärtigen Vertra- ges, welcher lautet: „III. Die Pflaster-

oder Minderung des Pachtschillings sich vorbehalten werden müßte. — Hinsichtlich der einzelnen Gefälle, wäre noch insbesonders nachstehendes zu bemerken: A. Pflaster- u. Brückenmaut betreffend die wichtigsten Grundsätze des bisher geltenden Vertrages sind: 1. Der Tarif beträgt 5 xr für jedes Stück Zugvieh und Reitpferd, 3 xr für jedes Stück schwere Triebvieh, 1 1/2 xr für jedes Stück leichten Triebviehs. Die Höhe dieser Ziffer darf vorläufig mit Rücksicht darauf, daß selbe durch ein bis Ende 1874 giltiges Gesetz festgesetzt ist, nicht geändert werden. 2. Die Entrichtung der Gebüren erfolgt bei dem Einund Austritte aus dem Maut-Rayon welcher durch die Grenze des Stadtgebietes bestimmt, und von dem Orte wo der Mautschranken aufgestellt ist, unabhängig erscheint; und ist nur bei Transitofuhren bei der EinbruchsStation allein zu entrichten. Die Bewohner von Steyr entrichten bei dem Austritte keine Maut und haben weiters die im Punkte des besungen Vertrages enthaltenen Mautbefriungen auch ferner in Gültigkeit zu bleiben. Hiezu verließ Referent den Punkt des gegenwärtigen Vertrages, welcher lautet: „III. Die Pflaster-

und Brückenmauth ist nach dem laut der h. kk. Statthalterei vom 1. Mai 1864 Z 6891 u. zu folge Erlaßes des hohen Staatsministeriums vom 27. April 1864 Z. 7900 von Sr. kk. apostol. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 17. April 1864 genehmigten erhöhten Tarife einzuheben, wie folgt: 1. Von jedem Stück Zugvieh ohne Unterschied der Gattung und der Ladung der Wägen, sowie von jedem Stück Reitpferd 5 xr. 2. Von jedem Stück schweren Triebvieh, als Pferde, Rinder, Esel und Maultiere 3 xr. 3. von jedem Stück leichten Triebvieh 1 1/2 xr. Der Mauthrayon umfaßt das Stadtgebiet Steyr mit Ausschluß des Bahnhofes. Die Mauthgebühr ist sowohl bei dem Eintritte in diesem Rayon, als auch bei dem Austritte aus demselben, und zwar bei dem nächst gelegenen städtischen Mauthamte zu entrichten. Für Transitofuhren ist nur bei der Einbruchsstation die Mauthgebür zu entrichten. Diese Fuhren müssen aber bei als Transitofuhren bei der Einbruchsstation angemeldet werden und es muß der Frächter bei der Ausbruchstation durch die Mauthbolletten

und Brückenmauth ist nach dem laut der h. kk. Statthalterei vom 1. Mai 1864 Z 6891 u. zu folge Erlaßes des hohen Staatsmini- steriums vom 27. April 1864 Z. 7900 von Sr. kk. apostol. Majestät mit allerhöchster Entschließung vom 17. April 1864 geneh- migten erhöhten Tarife einzuheben, wie folgt: 1. Von jedem Stück Zugvieh ohne Unter- schied der Gattung und der Ladung der Wägen, sowie von jedem Stück Reit- pferd 5 xr. 2. Von jedem Stück schweren Trieb- vieh, als Pferde, Rinder, Esel und Maultiere 3 xr. 3. von jedem Stück leichten Trieb- vieh 1 1/2 xr. Der Mauthrayon umfaßt das Stadtgebiet Steyr mit Ausschluß des Bahnhofes. Die Mauthgebühr ist sowohl bei dem Eintritte in diesem Rayon, als auch bei dem Austritte aus demselben, und zwar bei dem nächst gelegenen städtischen Mauthamte zu entrichten. Für Transitofuhren ist nur bei der Einbruchsstation die Mauthgebür zu entrichten. Diese Fuhren müssen aber bei als Transitofuhren bei der Einbruchsstation angemeldet werden und es muß der Frächter bei der Ausbruchstation durch die Mauthbolletten

sich darüber ausweisen, daß die Fuhr an einem und demselben Tage die Einbruchs zu Ausbruchsstation passirt habe. Es wird ferner ausdrücklich bemerkt, daß obige Mautgebür von jedem Stück Zug- und Triebvieh unweigerlich zu ent- richten ist, wenn die Thiere auch nicht den Mauthschranken passiren, sondern nur den oben angegebenen Mauth- rayon betreten, weil dieser Um- stand das betreten des Mauthrayons allein schon die Mauthpflicht begründet, und es hienach ganz gleichgültig ist, ob der Mauthschranken unmittelbar an der Grenze des Rayons sich befin- det oder weiter vor demselben entfernt ist. Rücksichtlich der Befreiun- gen haben die für die kk. ärarischen Mauthen erlassenen Vorschriften zu gelten. Weiters wird bemerkt, daß nach dem kk. h. Kanzlei Dekrete vom 10. Dezember 1829 Z. 42352 und vom August 1830 Z 28834 die Bewohner von Steyr bei dem Austritte keine Mauth sondern nur bei dem Eintritte oder bei der Rückkehr die Mauth zu be- zahlen haben; diese Bestimmung gilt auch von den jetzigen Be- sitzern der in den zur Gemeinde Garsten gehörigen bürgerlichen

sich darüber ausweisen, daß die Fuhr an einem und demselben Tage die Einbruchs zu Ausbruchsstation passirt habe. Es wird ferner ausdrücklich bemerkt, daß obige Mautgebür von jedem Stück Zugund Triebvieh unweigerlich zu entrichten ist, wenn die Thiere auch nicht den Mauthschranken passiren, sondern nur den oben angegebenen Mauthrayon betreten, weil dieser Umstand das betreten des Mauthrayons allein schon die Mauthpflicht begründet, und es hienach ganz gleichgültig ist, ob der Mauthschranken unmittelbar an der Grenze des Rayons sich befindet oder weiter vor demselben entfernt ist. Rücksichtlich der Befreiungen haben die für die kk. ärarischen Mauthen erlassenen Vorschriften zu gelten. Weiters wird bemerkt, daß nach dem kk. h. Kanzlei Dekrete vom 10. Dezember 1829 Z. 42352 und vom August 1830 Z 28834 die Bewohner von Steyr bei dem Austritte keine Mauth sondern nur bei dem Eintritte oder bei der Rückkehr die Mauth zu bezahlen haben; diese Bestimmung gilt auch von den jetzigen Besitzern der in den zur Gemeinde Garsten gehörigen bürgerlichen

Häusern der Ortschaften Pyrach, Sarninggasse und Kraxenthal, da sie bis zur Constituirung der neuen Ortsgemeinden alle bürgerlichen Lasten zur Stadtkasse entrichteten, dieses Recht ihnen daher, so lange sie im Besitze ihrer dort befindlichen Realitäten sind, nicht abgesprochen werden kann, da dasselbe nur durch den Verkauf der Häuser, oder durch den Tod der gegenwärtigen Besitzer erlischt. Überdieß genießen die Mauthfreiheit bei der Ein- u. Ausfahrt von und zum ehemaligen StiefvaterKeller in der Schönau der jeweilige Eigentümer, oder die Mieter desselben, ohne Rücksicht, ob diese Fuhren mit eigenen oder fremden Pferden verrichtet werden. Ferner die Ökonomie u. Wirtschaftsfuhren mit dem Dünger bei der Ein- u. Ausfuhr ohne Unterschied, ob sie von Stadtbewohnen oder Fremden verrichtet werden. Die Wagen zu diesen Fuhren haben bei der Einfahrt entweder leer oder mit jenem Stroh beladen zu sein, welches als Entschädigung für den Dünger geleistet wird. Bei der Ausfahrt darf zur Dünger verladen sein.

Häusern der Ortschaften Pyrach, Sarning- gasse und Kraxenthal, da sie bis zur Constituirung der neuen Ortsgemein- den alle bürgerlichen Lasten zur Stadtkasse entrichteten, dieses Recht ihnen daher, so lange sie im Be- sitze ihrer dort befindlichen Reali- täten sind, nicht abgesprochen wer- den kann, da dasselbe nur durch den Verkauf der Häuser, oder durch den Tod der gegenwärtigen Besitzer erlischt. Überdieß genießen die Mauthfrei- heit bei der Ein- u. Ausfahrt von und zum ehemaligen Stiefvater- Keller in der Schönau der jeweili- ge Eigentümer, oder die Mieter des- selben, ohne Rücksicht, ob diese Fuh- ren mit eigenen oder fremden Pferden verrichtet werden. Fer- ner die Ökonomie u. Wirtschafts- fuhren mit dem Dünger bei der Ein- u. Ausfuhr ohne Unterschied, ob sie von Stadtbewohnen oder Fremden verrichtet werden. Die Wagen zu diesen Fuhren haben bei der Einfahrt entweder leer oder mit jenem Stroh beladen zu sein, welches als Entschädigung für den Dünger geleistet wird. Bei der Ausfahrt darf zur Dünger verladen sein.

Weiters sind mauthfrei: Die Gemeindefuhren für die Gasfabrik, dann die städt. Wirtschaftsfuhren mit dem Straßenkoth und Straßencon- servirungsmateriales mit Bau- u. Brückenholz für städt. Zwecke, ferner die Fiaker welche zu dem Bahnhofe zu fahren dienstlich verpflichtet sind, sowie der Omnibus vom Hotel Crammer, jedoch nur dann, wenn sie ohne Fahrgäste zurück- fahren." — Hiezu bemerkt Referent, daß hinsichtlich dieser Mautbefreiungen das Comité die Auf- lassung der Befreiung für die Besitzer der zur Gemeinde Garsten gehörigen bürgerlichen Häuser von Pyrach, Sar- ninggasse u. Kraxenthal, und für den Besitzer des Stiefvaterkellers beantrage, und zwar hinsichtlich der ersteren, weil laut Grundbuch in dem Besitzstande sämmtlicher dieser Häuser teils durch Tod, teils durch Verkauf eine Änderung einge- treten sei, während hinsichtlich des Besitzes des Stiefvaterkellers das Comité keinen triftigen Befreiungs- grund als vorliegend finde. Die übrigen, im Punkte III aufge- zählten Befreiungen seien auf- recht zu halten. — (Liest:) „3. der Pachtschilling ist viertel-

Weiters sind mauthfrei: Die Gemeindefuhren für die Gasfabrik, dann die städt. Wirtschaftsfuhren mit dem Straßenkoth und Straßenconservirungsmateriales mit Bau- u. Brückenholz für städt. Zwecke, ferner die Fiaker welche zu dem Bahnhofe zu fahren dienstlich verpflichtet sind, sowie der Omnibus vom Hotel Crammer, jedoch nur dann, wenn sie ohne Fahrgäste zurückfahren." — Hiezu bemerkt Referent, daß hinsichtlich dieser Mautbefreiungen das Comité die Auflassung der Befreiung für die Besitzer der zur Gemeinde Garsten gehörigen bürgerlichen Häuser von Pyrach, Sarninggasse u. Kraxenthal, und für den Besitzer des Stiefvaterkellers beantrage, und zwar hinsichtlich der ersteren, weil laut Grundbuch in dem Besitzstande sämmtlicher dieser Häuser teils durch Tod, teils durch Verkauf eine Änderung eingetreten sei, während hinsichtlich des Besitzes des Stiefvaterkellers das Comité keinen triftigen Befreiungsgrund als vorliegend finde. Die übrigen, im Punkte III aufgezählten Befreiungen seien aufrecht zu halten. — (Liest:) „3. der Pachtschilling ist viertel-

jährig vorhinein zu entrichten. 4. Hinsichtlich der VerzehrungssteuerZuschläge hat der Pächter die Überwachung zu besorgen. Dieser Punkt wäre aufrecht zu halten 5. Bei jedem Mauthschranken, wird dem Pächter zum Behuf seines Geschäftsbetriebes ein Lokal von der Gemeinde unentgeldlich beigestellt. B. Wagen- u. Niederlagsgefälle betreffend 1. Die Wagen und Gewichte werden dem Pächter von der Gemeinde beigestellt. 2. Der Pachtschilling wäre laut Vertrag in monatlichen Raten zu zahlen; er wird aber tatsächlich in vierteljährigen Raten vorhinein berichtigt und hätte dies auch in Zukunft statt zufinden.“ Hier bemerkt Referent, daß das Comite sich diesem Antrage anschliesse. (Liest:) „3. Dem Pächter wird ein Schreibzimmer von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. 4. Für jeden Zentner ist eine Waggebür von 2 xr, seit Einführung des neuen Maßes und Gewichtes für je 100 Kilogramm 4 xr, für jedes Schwein 5 1/2 xr, für die Aufbewahrung von Güter für jede Woche per Zentner 1 xr, seit

jährig vorhinein zu entrichten. 4. Hinsichtlich der Verzehrungssteuer- Zuschläge hat der Pächter die Über- wachung zu besorgen. Dieser Punkt wäre aufrecht zu halten 5. Bei jedem Mauthschranken, wird dem Pächter zum Behuf seines Geschäfts- betriebes ein Lokal von der Gemeinde unentgeldlich beigestellt. B. Wagen- u. Niederlagsgefälle betreffend 1. Die Wagen und Gewichte werden dem Pächter von der Gemeinde beige- stellt. 2. Der Pachtschilling wäre laut Vertrag in monatlichen Raten zu zahlen; er wird aber tatsächlich in vierteljährigen Raten vorhinein berichtigt und hätte dies auch in Zukunft statt zufinden.“ Hier bemerkt Referent, daß das Comite sich diesem Antrage anschlies- se. (Liest:) „3. Dem Pächter wird ein Schreibzimmer von der Gemeinde zur Verfügung gestellt. 4. Für jeden Zentner ist eine Waggebür von 2 xr, seit Einführung des neuen Maßes und Gewichtes für je 100 Kilo- gramm 4 xr, für jedes Schwein 5 1/2 xr, für die Aufbewahrung von Güter für jede Woche per Zentner 1 xr, seit

Einführung des neuen Maßes Gewichtes pr 100 Kilogramm 2 xr und als Zettel- geld 1 xr zu entrichten. Hiebei dürfte es sich empfehlen, dem Pächter auch die Verpflichtung aufzulegen, daß er an den Wochenmarktstagen am Platze eine kleine Verkaufs Wage mit ei- nem in Pflicht genommenen Organe aufstellt, wo die Parteien gegen Entrichtung einer kleinen Gebür die gekauften Waren abwegen lassen können.“ Hiezu bemerkt Referent, daß die dem Antrage sich das Comité an- schließe. (Liest:) „C. Marktplatz und Standelgefälle betreffend. 1. Dasselbe wird von allen Standeln mit Ausnahme der Markthütten und Stände während der beiden Jahrmärkte nach dem Tarif eingehoben. 2. Hinsichtlich der Einzahlung des Pachtschil- lings gilt das bei B Gesagte. 3. Der Tarif ist an Wochenmärkten. a. für Verkaufsplätze von 2 Klafter Länge, gegenwärtig 4 Meter und da- rüber 35 xr; b. für 1 Klafter Länge, gegenwärtig 2 Meter u. darüber 17 1/2 xr; c. für 1/2 Klafter Länge gegenwärtig 1 Meter u. darüber 9 xr.

Einführung des neuen Maßes Gewichtes pr 100 Kilogramm 2 xr und als Zettelgeld 1 xr zu entrichten. Hiebei dürfte es sich empfehlen, dem Pächter auch die Verpflichtung aufzulegen, daß er an den Wochenmarktstagen am Platze eine kleine Verkaufs Wage mit einem in Pflicht genommenen Organe aufstellt, wo die Parteien gegen Entrichtung einer kleinen Gebür die gekauften Waren abwegen lassen können.“ Hiezu bemerkt Referent, daß die dem Antrage sich das Comité anschließe. (Liest:) „C. Marktplatz und Standelgefälle betreffend. 1. Dasselbe wird von allen Standeln mit Ausnahme der Markthütten und Stände während der beiden Jahrmärkte nach dem Tarif eingehoben. 2. Hinsichtlich der Einzahlung des Pachtschillings gilt das bei B Gesagte. 3. Der Tarif ist an Wochenmärkten. a. für Verkaufsplätze von 2 Klafter Länge, gegenwärtig 4 Meter und darüber 35 xr; b. für 1 Klafter Länge, gegenwärtig 2 Meter u. darüber 17 1/2 xr; c. für 1/2 Klafter Länge gegenwärtig 1 Meter u. darüber 9 xr.

d. für noch kleinere Verkaufsplätze 5 1/2 xr. Weiters ist für jeden Schlitten oder Magen, worauf sich VerkaufsGegenstände befinden, zu entrichten 5 1/2 xr, für jeden Korb Schafel und dergl. 2 xr, für jedes Stück grosses Vieh 5 1/2 xr; für jedes Stück Vieh kleinerer Gattung 2 xr. Bei diesem Gefälle frägt es sich, ob nicht etwa auch das Jahrmarkt Gefälle, welches bisher durch Organe der Gemeinde selbst eingehoben wurde, in Hinkunft verpachtet werden solle, wobei zur Orientierung bemerkt wird, dass der Jahres-Ertrag dieses Gefälles nach einem von den letzten 5 Jahren angenommenen Durchschnitt 964 fl 25 xr beträgt.“ Hiezu bemerkt Referent, daß das Comite die Erhebung des Jahrmarktgefälles in der bisherigen Weise beantrage und sich gegen dessen Verpachtung ausspreche. (Liest:) „D. Der Ertrag der Schweineschrägen. Auch dieser wäre bei der Lizitation hintanzugeben und dürfte sich hiebei mit Rücksicht auf dessen Ertrag ein bedeutend höherer Ausrufspreis, als der gegenwärtige mit 52 fl bemessene Jahres-Pachtschilling empfehlen. Der Pächter der Schweineschrägen hat das

d. für noch kleinere Verkaufsplätze 5 1/2 xr. Weiters ist für jeden Schlitten oder Magen, worauf sich Verkaufs- Gegenstände befinden, zu entrichten 5 1/2 xr, für jeden Korb Schafel und dergl. 2 xr, für jedes Stück gros- ses Vieh 5 1/2 xr; für jedes Stück Vieh kleinerer Gattung 2 xr. Bei diesem Gefälle frägt es sich, ob nicht etwa auch das Jahrmarkt Gefälle, wel- ches bisher durch Organe der Gemeinde selbst eingehoben wurde, in Hinkunft verpachtet werden solle, wobei zur Orientierung bemerkt wird, dass der Jahres-Ertrag dieses Gefälles nach einem von den letzten 5 Jahren an- genommenen Durchschnitt 964 fl 25 xr beträgt.“ Hiezu bemerkt Referent, daß das Comite die Erhebung des Jahrmarktgefälles in der bisherigen Weise beantrage und sich gegen dessen Verpachtung aus- spreche. (Liest:) „D. Der Ertrag der Schweineschrägen. Auch dieser wäre bei der Lizitation hint- anzugeben und dürfte sich hiebei mit Rücksicht auf dessen Ertrag ein bedeutend höherer Ausrufspreis, als der gegenwärtige mit 52 fl bemessene Jahres-Pachtschilling empfehlen. Der Pächter der Schweineschrägen hat das

Recht, für jedes Stück Schwein 2 xr zu verlangen.“ — Hiezu bemerkt Referent, daß das Comité die Verpachtung dieses Ertrages mit einem Ausrufspreise von 200 fl beantrage. Hin- gegen habe der Pächter das Recht, für jedes auf den Schweinemarkt am Quai gebrachte geschlachtete Schwein eine Gebür von 5 xr (statt der bis- herigen 2 xr) abzuverlangen. Die nötigen Schrägen habe die Gemeinde beizu- stellen, hingegen für das jedesmalige Aus- u. Einräumen der Schrägen der Pächter selbst zu sorgen. — (Liest:) „Die Gemeinde Steyr hat noch 2 andere Gefälle, nemlich des 4 Pfennig- Gefälle, welches sich aber einer Verpachtung enzieht, und das Land- u. Haftgefälle welches gegenwärtig einen Jahres-Pacht- schilling von 50 fl abwirft, und das an Herrn Huber verpachtet ist. Der diesfällige Pachtvertrag endet aber erst mit Schluß des Jahres 1878 und kann daher hier nicht in Betracht gezogen werden. Anläßlich dieser nunmehr neuerdings erfolgenden Verpachtung der städt. Ge- fälle, dürfte nun auch eine Erörterung der Frage empfehlenswert sein, ob der bisherige Modus, hinsichtlich der Verzehrungs- steuer-Zuschläge ferner beibehalten wer- den

Recht, für jedes Stück Schwein 2 xr zu verlangen.“ — Hiezu bemerkt Referent, daß das Comité die Verpachtung dieses Ertrages mit einem Ausrufspreise von 200 fl beantrage. Hingegen habe der Pächter das Recht, für jedes auf den Schweinemarkt am Quai gebrachte geschlachtete Schwein eine Gebür von 5 xr (statt der bisherigen 2 xr) abzuverlangen. Die nötigen Schrägen habe die Gemeinde beizustellen, hingegen für das jedesmalige Aus- u. Einräumen der Schrägen der Pächter selbst zu sorgen. — (Liest:) „Die Gemeinde Steyr hat noch 2 andere Gefälle, nemlich des 4 PfennigGefälle, welches sich aber einer Verpachtung enzieht, und das Land- u. Haftgefälle welches gegenwärtig einen Jahres-Pachtschilling von 50 fl abwirft, und das an Herrn Huber verpachtet ist. Der diesfällige Pachtvertrag endet aber erst mit Schluß des Jahres 1878 und kann daher hier nicht in Betracht gezogen werden. Anläßlich dieser nunmehr neuerdings erfolgenden Verpachtung der städt. Gefälle, dürfte nun auch eine Erörterung der Frage empfehlenswert sein, ob der bisherige Modus, hinsichtlich der Verzehrungssteuer-Zuschläge ferner beibehalten werden

oder ob nicht etwa auch eine Verpachtung dieser bedeutenden Einnahmsquelle stattfinden solle. Es ist kein Zweifel, daß bei dem gegenwärtigen Modus die Gemeinde, welche nie eine so genaue Controle führen kann, als dies ein Privater thun wird, manchen Entgang erfährt, während andererseits diese Controle alljährlich eine bedeutende Summe kostet, da beispielsweise im Jahre 1876 hiefür Kosten im Betrage von 1470 fl erlaufen sind. — Das Amt glaubt vorerst diesen Punkt einer prinzipiellen Erwägung des löblichen Comités übergeben zu sollen und wird im Falle der Begehung dieser Frage etwa weiter gewünschte Daten in Vorlage bringen.“ — Steyr am 3. August 1877. — Iglseder. Hiezu bemerkt Referent, daß das Comité beantrage, von einer Verpachtung der Verzehrungssteuer-Zuschläge Umgang zu nehmen, und diesfalls den bisherigen Modus unter Zahlung von 2 % Perzeptionskosten für die nächsten 8 Jahre aufrecht zu halten. — Es wird sohin zur Diskussion und Beteilung der einzelnen Anträge geschritten. Hinsichtlich der Lizitation gibt G.R. Wickhoff

oder ob nicht etwa auch eine Verpachtung dieser bedeutenden Einnahmsquelle stattfinden solle. Es ist kein Zweifel, daß bei dem gegenwärtigen Modus die Gemeinde, welche nie eine so genaue Controle führen kann, als dies ein Privater thun wird, manchen Entgang erfährt, während andererseits diese Controle alljährlich eine bedeutende Summe kostet, da beispielsweise im Jahre 1876 hiefür Kosten im Betrage von 1470 fl erlaufen sind. — Das Amt glaubt vorerst diesen Punkt einer prinzipiellen Erwägung des löblichen Comités übergeben zu sollen und wird im Falle der Begehung dieser Frage etwa weiter gewünschte Daten in Vorlage bringen.“ — Steyr am 3. Au- gust 1877. — Iglseder. Hiezu bemerkt Referent, daß das Comité beantrage, von einer Verpach- tung der Verzehrungssteuer-Zuschläge Umgang zu nehmen, und dies- falls den bisherigen Modus unter Zahlung von 2 % Perzeptionskosten für die nächsten 8 Jahre aufrecht zu halten. — Es wird sohin zur Diskussion und Be- teilung der einzelnen Anträge ge- schritten. Hinsichtlich der Lizitation gibt G.R. Wickhoff

zu erwägen, ob nicht eine Offert-Aus- schreibung vorzuziehen wäre, weil hie- durch jedenfalls die Gefahr einer Verab- redung mehr vermieden werde, als durch ein Lizitation. Wenn keine ent- sprechenden Offerte einlaufen, könne dann immer der Weg der Lizitation versucht werden. Redner erklärte eigens keinen Antrag zu stellen. G.R. Reder bemerkt, daß er schon bei der Comité-Sitzung sich für die Of- fert-Ausschreibung ausgesprochen habe, jedoch in der Minorität ge- blieben sei. G.R. Landsiedl stellt den bestimmten Antrage es möge die Begebung sämmt- licher Gefälle zusammen, in Offert- wege veranlaßt werden. Bei der Abstimmung wird der An- trag des G.R. Landsiedl mit 12 gegen 7 Stimmen zum Beschluß erhoben. Hinsichtlich der Zeit, auf welche die Gefälle zu verpachten seien, frägt G.R. Wickhoff, ob mit Rücksicht darauf, daß die Bewilligung zur Maut Erhebung nur mehr 2 Jahre dauere, und hierum dann erst wieder neuerdings angesucht wer- den müsse, es nicht angezeigt wäre, selbe bloß auf 2 Jahre zu ver- pachten, worüber Referent darauf hinweist

zu erwägen, ob nicht eine Offert-Ausschreibung vorzuziehen wäre, weil hiedurch jedenfalls die Gefahr einer Verabredung mehr vermieden werde, als durch ein Lizitation. Wenn keine entsprechenden Offerte einlaufen, könne dann immer der Weg der Lizitation versucht werden. Redner erklärte eigens keinen Antrag zu stellen. G.R. Reder bemerkt, daß er schon bei der Comité-Sitzung sich für die Offert-Ausschreibung ausgesprochen habe, jedoch in der Minorität geblieben sei. G.R. Landsiedl stellt den bestimmten Antrage es möge die Begebung sämmtlicher Gefälle zusammen, in Offertwege veranlaßt werden. Bei der Abstimmung wird der Antrag des G.R. Landsiedl mit 12 gegen 7 Stimmen zum Beschluß erhoben. Hinsichtlich der Zeit, auf welche die Gefälle zu verpachten seien, frägt G.R. Wickhoff, ob mit Rücksicht darauf, daß die Bewilligung zur Maut Erhebung nur mehr 2 Jahre dauere, und hierum dann erst wieder neuerdings angesucht werden müsse, es nicht angezeigt wäre, selbe bloß auf 2 Jahre zu verpachten, worüber Referent darauf hinweist

daß durch Aufnahme eines entsprechenden Passus in den Vertrag hiefür ohne hin Vorsorge getroffen werde, wie dies auch in dem letzten Vertrage der Fall gewesen sei. Betreffend die Mautbefreiungen spricht G.R. Franz v. Jäger für Belassung der Mautfreiheit für den Besitzer des Stiefvater-Kellers. Bei der Abstimmung wird jedoch der Antrag des Comités mit großer Majorität zum Beschluß erhoben. Die Anträge des Comités betreffend die Erhöhung der Gebür für die auf den Schweinemarkt am Quai zum Verkauf gebrachten geschlachteten Schweine von 2 auf 5 xr und für die Festsetzung eines Ausrufspreises von 200 fl für die Verpachtung dieser Gefälle werden angenommen. Ebenso wird der Antrag des Comités, des Jahrmarktgefälle nicht zu verpachten, sondern in der bisherigen Weise einzuheben, zum Beschluße erhoben. Hinsichtlich der vom Amte angeregten Verpachtung der Verzehrungssteuerzuschläge spricht sich G.R. Franz v. Jäger entschieden für diesen Antrag des Amtes aus, weil bei dem

daß durch Aufnahme eines entsprechen- den Passus in den Vertrag hiefür ohne hin Vorsorge getroffen werde, wie dies auch in dem letzten Vertrage der Fall gewesen sei. Betreffend die Mautbefreiungen spricht G.R. Franz v. Jäger für Belassung der Mautfreiheit für den Besitzer des Stief- vater-Kellers. Bei der Abstimmung wird jedoch der Antrag des Comités mit großer Majorität zum Beschluß erhoben. Die Anträge des Comités betreffend die Erhöhung der Gebür für die auf den Schweinemarkt am Quai zum Verkauf gebrachten geschlachteten Schweine von 2 auf 5 xr und für die Festsetzung eines Ausrufsprei- ses von 200 fl für die Verpach- tung dieser Gefälle werden ange- nommen. Ebenso wird der Antrag des Comités, des Jahrmarktgefälle nicht zu verpach- ten, sondern in der bisherigen Weise einzuheben, zum Beschluße erhoben. Hinsichtlich der vom Amte angereg- ten Verpachtung der Verzehrungs- steuerzuschläge spricht sich G.R. Franz v. Jäger entschieden für diesen An- trag des Amtes aus, weil bei dem

jetzigen Sisteme die Gemeinde stets zu kurz komme, während ein Päch- ter eine viel genauer Controle füh- ren werde. G.R. Ploberger fürchtet, daß es mit Rücksicht auf die Höhe des diesfäl- ligen Pachtschillings schwierig sein dürfte, hiefür einen Pächter zu finden. Bei der Abstimmung wird der Antrag des Comites, es sei hinsichtlich der Verzehrungssteuer Zuschläge beim bisherigen Modus zu belassen und hiefür 2 % Perzeptionskosten zu bezahlen, mit großer Majorität an- genommen. — Allen übrigen Punkten des Amtsberichtes wird die Zustimmung ertheilt. — Z 1041 I. Section. 2. Rekurs der Faßzieher-Commune wider einen Auftrag der Gemeinde- Vorstehung pcto Abschließung ihrer Düngergrube. G.R. Pointner erörtert den Sachver- halt, wonach die Faßzieher Com- mune vor der Gemeinde Vorste- hung aufgefordert worden sei, ihre Dün- gergrube im Hofraume ihres Hauses entsprechend zu vergrößern, weil aus derselben Jauche auf die Strafe ausge- flossen sei.

jetzigen Sisteme die Gemeinde stets zu kurz komme, während ein Pächter eine viel genauer Controle führen werde. G.R. Ploberger fürchtet, daß es mit Rücksicht auf die Höhe des diesfälligen Pachtschillings schwierig sein dürfte, hiefür einen Pächter zu finden. Bei der Abstimmung wird der Antrag des Comites, es sei hinsichtlich der Verzehrungssteuer Zuschläge beim bisherigen Modus zu belassen und hiefür 2 % Perzeptionskosten zu bezahlen, mit großer Majorität angenommen. — Allen übrigen Punkten des Amtsberichtes wird die Zustimmung ertheilt. — Z 1041 I. Section. 2. Rekurs der Faßzieher-Commune wider einen Auftrag der GemeindeVorstehung pcto Abschließung ihrer Düngergrube. G.R. Pointner erörtert den Sachverhalt, wonach die Faßzieher Commune vor der Gemeinde Vorstehung aufgefordert worden sei, ihre Düngergrube im Hofraume ihres Hauses entsprechend zu vergrößern, weil aus derselben Jauche auf die Strafe ausgeflossen sei.

u. selbe mit einem Deckel zu versehen; ersten Auftrag habe selbe erfüllt, gegen letzteren habe sie den Rekurs an den Gemeinderat eingebracht. Nachdem nun die Faßzieher Commune in Steyr als Besitzer des Hauses No 27 in Einsdorf dem gemeindeämtlichen Auftrage vom 29. Mai 1877 Z. 5607 dahin nachgekommen sei, daß die im Hause befindliche Dingergrube tiefer gegraben wurde, und die Einfassungsmauer um circa einen Fuß erhöht worden sei, wodurch das Austreten der Jauche verhindert werde, so beantrage die Aktion von dem letzten gemeindeämtlichen Auftrage vom 16. Juli 1877 Z. 7126, diese Düngergrube mit einem Deckel zu verschließen, abzugehen, weil der § 50 der Bauordnung für diesen speziellen Fall billiger Weise nicht handzuhaben sei. — Beschluß nach Antrag. — Z. 8072. II, Section 3. Bericht des städt. Cassaamtes über die Cassagebahrung im Monat Juli 1877. G.R. Leopold Huber verliest denselben wonach die Einnahmen im Monate Juli 12024 fl 67 xr, die Ausgaben 23281 fl 88 1/2 xr

u. selbe mit einem Deckel zu versehen; ersten Auftrag habe selbe erfüllt, gegen letzteren habe sie den Rekurs an den Gemeinderat eingebracht. Nachdem nun die Faßzieher Com- mune in Steyr als Besitzer des Hauses No 27 in Einsdorf dem gemeindeämtlichen Auftrage vom 29. Mai 1877 Z. 5607 dahin nachge- kommen sei, daß die im Hause befindliche Dingergrube tiefer gegraben wurde, und die Einfas- sungsmauer um circa einen Fuß erhöht worden sei, wodurch das Austreten der Jauche verhindert werde, so beantrage die Aktion von dem letzten gemeindeämtlichen Auftrage vom 16. Juli 1877 Z. 7126, diese Düngergrube mit einem Deckel zu verschließen, abzugehen, weil der § 50 der Bauordnung für diesen speziellen Fall billiger Weise nicht handzuhaben sei. — Beschluß nach Antrag. — Z. 8072. II, Section 3. Bericht des städt. Cassaamtes über die Cassagebahrung im Monat Juli 1877. G.R. Leopold Huber verliest denselben wonach die Einnahmen im Monate Juli 12024 fl 67 xr, die Ausgaben 23281 fl 88 1/2 xr

betragen haben, und mit Schluß des Monates ein Cassarest von 3944 fl 39 xr vorhanden gewesen sei. Referent bemerkt, daß das Cassa Journal durch den Vize-Bürgermeister und ihn geprüft und richtig befunden worden sei. Wird zur Kenntnis ge- nommen. — Z. 8208. 4. Gesuch des Herrn Anton Pfaffenhu- ber und Gestattung der Lagerung von Steinmetzarbeiten an der Bahnhof- strasse. G.R. Leopold Huber verliest dieses Gesuch und stellt sohin namens der Sektion den Antrag es sei zur Hint- anhaltung einer Passagestörung Gesuch- steller mit seinem Ansuchen abzu- weisen. — Angenommen. — Z. 8077. 5. Gesuch des Herrn Ludwig Werndl um käufliche Überlassung eines städt. Grunde auf dem Kohlanger. G.R. Leopold Huber verliest dieses Gesuch, bemerkt, daß hierüber un- ter Zuziehung der Bau-Sektion ein Lokal-Augenschein abgehalten und hiebei von derselben die Überlassung dieses für die Gemeinde keine Be- deutung habenden Grundes befür- wortet worden sei, und bemerkt sohin, daß sich die II. Sektion dem Gutachten der Bausektion anschließe

betragen haben, und mit Schluß des Monates ein Cassarest von 3944 fl 39 xr vorhanden gewesen sei. Referent bemerkt, daß das Cassa Journal durch den Vize-Bürgermeister und ihn geprüft und richtig befunden worden sei. Wird zur Kenntnis genommen. — Z. 8208. 4. Gesuch des Herrn Anton Pfaffenhuber und Gestattung der Lagerung von Steinmetzarbeiten an der Bahnhofstrasse. G.R. Leopold Huber verliest dieses Gesuch und stellt sohin namens der Sektion den Antrag es sei zur Hintanhaltung einer Passagestörung Gesuchsteller mit seinem Ansuchen abzuweisen. — Angenommen. — Z. 8077. 5. Gesuch des Herrn Ludwig Werndl um käufliche Überlassung eines städt. Grunde auf dem Kohlanger. G.R. Leopold Huber verliest dieses Gesuch, bemerkt, daß hierüber unter Zuziehung der Bau-Sektion ein Lokal-Augenschein abgehalten und hiebei von derselben die Überlassung dieses für die Gemeinde keine Bedeutung habenden Grundes befürwortet worden sei, und bemerkt sohin, daß sich die II. Sektion dem Gutachten der Bausektion anschließe

und den Antrag stelle, für den beanspruchten Grund den Verkaufspreis mit 2 fl pr. Quadratunter zu stellen, wogegen denselben bei Übernahme des Grunde auch die Verpflichtung zur Herhaltung des Wasserschutzbaues zu treffen habe. G.R. Ploberger ist mit Rücksicht auf den geringen Wert des betreffenden Grundes nicht dafür einen bestimmten Verkaufspreis zu stellen, sondern man solle diese Bestimmung dem Herrn Gesuchsteller selbst überlassen. G.R. Pointner bemerkt, daß durch den Sektions-Antrag gegen das vom Gemeinderat wiederholt betonte Prinzip, keine städt. Gründe zu verkaufen, verstoßen werde daher sich der Gemeinderat bei Annahme dieses Antrages einer Inkonsequenz schuldig mache. Auch könne man nicht sagen, daß der Grund für die Gemeinde gänzlich wertlos sei, denn einerseits könne selber doch wieder einmal benötigt werden, andererseits könne er, wie er durch Anschwemmungen entstanden sei, durch solche Anschwemmungen auch wieder eine Vergrößerung erfahren. Es stellt daher den Abänderungs Antrag, den fraglichen Grund

und den Antrag stelle, für den bean- spruchten Grund den Verkaufspreis mit 2 fl pr. Quadratunter zu stellen, wogegen denselben bei Übernahme des Grunde auch die Verpflichtung zur Herhaltung des Wasserschutzbaues zu treffen habe. G.R. Ploberger ist mit Rücksicht auf den geringen Wert des betref- fenden Grundes nicht dafür einen bestimmten Verkaufspreis zu stellen, sondern man solle diese Bestimmung dem Herrn Gesuchsteller selbst überlassen. G.R. Pointner bemerkt, daß durch den Sektions-Antrag gegen das vom Ge- meinderat wiederholt betonte Prin- zip, keine städt. Gründe zu verkau- fen, verstoßen werde daher sich der Gemeinderat bei Annahme dieses Antrages einer Inkonsequenz schuldig mache. Auch könne man nicht sagen, daß der Grund für die Ge- meinde gänzlich wertlos sei, denn einerseits könne selber doch wieder einmal benötigt werden, andererseits könne er, wie er durch Anschwemmungen entstanden sei, durch solche Anschwemmungen auch wieder eine Vergrößerung er- fahren. Es stellt daher den Abände- rungs Antrag, den fraglichen Grund

nach dem Sektions-Antrage, jedoch nur unter der Bedingung zu ver- kaufen, daß Herr Ludwig Wendl sich mit Revers verpflichte, diesen Grund der Gemeinde um den gleichen Preis wieder zu verkaufen, wenn sie denselben aus irgend einer Ursache wieder benötige. G.R. Mayr weist darauf hin, daß andere Gründe, deren Verkauf vom Gemeinderate verweigert worden sei, wie beispielsweise der von Herrn Josef Bergmüller in der Schönau bean- spruchte, für die Gemeinde einen ganz andere Wert gehabt hätten, und daher nicht hätten hintangegeben werden können. Der nachgesuchte Grund sei jedoch lediglich angeschwemmt und andererseits verliere bei des- sen Verkauf die Gemeinde die Ver- pflichtung zur Herhaltung des Ufer- schutzes, welche an den Gesuchtel- ler übergehe, der aus eigenem Interesse den Grund schützen müsse. Bei der Abstimmung wird der An- trag der Sektion mit der vom Ge- meinderat Pointner beantragten Modifikation zum Beschluße erhoben. — Z. 8281. — 6. Gesuch des städt. Wasserleitungs-Ma- schinisten um einen Quartirgeldbeitrag

nach dem Sektions-Antrage, jedoch nur unter der Bedingung zu verkaufen, daß Herr Ludwig Wendl sich mit Revers verpflichte, diesen Grund der Gemeinde um den gleichen Preis wieder zu verkaufen, wenn sie denselben aus irgend einer Ursache wieder benötige. G.R. Mayr weist darauf hin, daß andere Gründe, deren Verkauf vom Gemeinderate verweigert worden sei, wie beispielsweise der von Herrn Josef Bergmüller in der Schönau beanspruchte, für die Gemeinde einen ganz andere Wert gehabt hätten, und daher nicht hätten hintangegeben werden können. Der nachgesuchte Grund sei jedoch lediglich angeschwemmt und andererseits verliere bei dessen Verkauf die Gemeinde die Verpflichtung zur Herhaltung des Uferschutzes, welche an den Gesuchteller übergehe, der aus eigenem Interesse den Grund schützen müsse. Bei der Abstimmung wird der Antrag der Sektion mit der vom Gemeinderat Pointner beantragten Modifikation zum Beschluße erhoben. — Z. 8281. — 6. Gesuch des städt. Wasserleitungs-Maschinisten um einen Quartirgeldbeitrag

und Verlängerung seiner Kündigungsfrist. G.R. Leopold Huber stellt nach Erörterung dieses Gesuches namens der Sektion den Antrag, dem Bittsteller statt der bisherigen 14 tägigen Kündigung eine monatliche Kündigung zuzugestehen; auf Gewährung eines Quartiergeldes nicht einzugehen, jedoch im Falle ein städt. Lokale verfügbar werden sollte, auf dieses Ansuchen geeignet Rücksicht zu nehmen. Beschluß nach Antrag. — Z. 8659. 7. Gesuch des Herrn Carl Huber und eine Auszahlung für seine Holzlieferung. G.R. Leopold Huber bemerkt, daß Gesuchsteller für das von ihm gelieferte Brennholz um eine Aufzahlung von 120 fl. bitte, nachdem er auf Grund einer irrthümlichen Berechnung mit den von ihm offerirten Preis einen offenbaren Schaden habe, und stellt unter Hinweis auf die in dieser Richtung ohnehin schon in der letzten Gemeinderatssitzung vom Gemeinderate Reder gegebene Aufklärungen namens der Sektion den Antrag auf Bewilligung der erbetenen Auszahlung pr 120 fl. Der Vorsitzende bemerkt, daß bei der

und Verlängerung seiner Kündigungs- frist. G.R. Leopold Huber stellt nach Erörterung dieses Gesuches namens der Sektion den Antrag, dem Bittsteller statt der bisherigen 14 tägigen Kündigung eine monatliche Kündigung zuzu- gestehen; auf Gewährung eines Quartiergeldes nicht einzuge- hen, jedoch im Falle ein städt. Lokale verfügbar werden sollte, auf dieses Ansuchen geeignet Rücksicht zu nehmen. Beschluß nach Antrag. — Z. 8659. 7. Gesuch des Herrn Carl Huber und eine Auszahlung für seine Holzlieferung. G.R. Leopold Huber bemerkt, daß Gesuchsteller für das von ihm gelieferte Brennholz um eine Aufzahlung von 120 fl. bitte, nachdem er auf Grund einer irrthümlichen Berechnung mit den von ihm offerirten Preis einen offenbaren Schaden habe, und stellt unter Hinweis auf die in dieser Richtung ohnehin schon in der letzten Gemeinderatssitzung vom Gemeinderate Reder gegebene Aufklärungen namens der Sektion den Antrag auf Bewilligung der er- betenen Auszahlung pr 120 fl. Der Vorsitzende bemerkt, daß bei der

RkJQdWJsaXNoZXIy MjQ4MjI2