einer Sitzung des Gemeinderates von Steyr verweigert wurde, zur kompetenten meritorischen Erledigung abgetreten der LandesAusschuß muß diesen Rekurs aus den vom Gemeinderate der Stadt Steyr in der Sitzung am 9. Februar l.Js. geltend gemachten Gründen und in Anbetracht des Umstandes, daß Herr Johann Zeilberger nicht mehr Mitglied des Gemeinderates von Steyr ist und es sich daher nicht um die Wahrung der Ehre eines Mitgliedes dieser Körperschaft handelt, mit dem Bedeuten verweisen, daß es dem Herrn Johann Zeilberger überlassen bleiben muß, die Publikation der bezogenen Strafurtheile in jenen Blättern, in denen die Vorgänge in den Sitzungen des Gemeinderates der Stadt Steyr am 9. und 21. April 1876 veröffentlichet worden sind, im geeigneten Wege zu erwirken. Die Beilagen der dortämtlichen an die kk. Statthalterei gerichteten Berichte vom 13. März und 26. Mai 1877
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